Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietminderung wegen Zumauerns eines Kammerfensters

Die nachträgliche Entfernung eines bei Vermietung vorhandenen Kammerfensters rechtfertigt auch dann eine Mietminderung, wenn der Vermieter wegen baurechtlicher Unzulässigkeit des Fensters zu dessen Entfernung verpflichtet ist.

Die von einer Mieterin angemietete 3-Zimmer-Wohnung verfügte über eine Kammer mit Fenster. Dieses war unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften in eine Brandmauer gebrochen worden. Der Vermieter musste daher dieses Fenster wieder zumauern lassen. Darauf minderte die Mieterin die Miete um 5%. Die Klage des Vermieters auf Zahlung der Minderungsbeträge wies das Amtsgericht Mitte ab. Der Vermieter habe die zur Wohnung gehörende Kammer mit Fenster vermietet. Es sei unerheblich, ob das Fenster in der Kammer baurechtlich zulässig gewesen sei. Es sei nämlich „ohne Weiteres möglich, sich zivilrechtlich in einem Umfang zu verpflichten, der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderläuft“ . Durch die Entfernung des Fensters sei die Kammer nicht mehr mit Tageslicht versehen, was eine dauerhafte Verdunkelung zur Folge habe. Dies stelle einen erheblichen Mangel gegenüber der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung im Vergleich zum Zustand bei Anmietung dar. Dieser Mangel rechtfertige die Mietminderung.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge


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