Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietminderung der Miete wegen Betreibens eines „Massageinstituts“ im Gebäudekomplex

Bei einem Massageinstitut, das unter anderem fernöstliche „tantrisch-bioenergetische Massagen“ anbietet, kann ohne weitere Feststellungen nicht von einem „bordellartigen Betrieb“ ausgegangen werden. Die Existenz eines bordellartigen Betriebs in einem gewerblich genutzten Haus rechtfertigt ohne die Feststellung konkreter Beeinträchtigungen nicht die Annahme eines zur Minderung berechtigenden Mangels. (Leitsatz der MieterEcho-Redaktion)

Die Mieter betrieben im 3. und 5. Obergeschoss eines gewerblich genutzten Hauses eine heilgymnastische und rehabilitative medizinische Massagepraxis. Im 1. und 2. Obergeschoss befanden sich zwei Arztpraxen. Das 4. Obergeschoss vermietete der Vermieter später an ein Massageinstitut. Darauf minderten die Mieter die Miete, da es sich bei diesem Institut um einen bordellartigen Betrieb mit sexuellen Dienstangeboten handele. Die Vermietung an das Institut habe zu erheblichen Umsatzeinbußen geführt. Der Vermieter behauptete dagegen, dass im Institut „tantrisch-bioenergetische Massagen“ ohne sexuellen Hintergrund durchgeführt würden und verklagte die Mieter auf Zahlung der von diesen einbehaltenen Minderungsbeträge. Das Amtsgericht Wiesbaden unterstellte zugunsten der Mieter, dass es sich bei dem Massageinstitut um einen bordellartigen Betrieb handele, hielt aber eine Minderung nicht für gerechtfertigt und verurteilte die Mieter zur Zahlung. Auf die Berufung der Mieter hob das Landgericht Wiesbaden das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage des Vermieters ab. Es ging davon aus, dass ein benachbarter bordellartiger Betrieb die Mieter zur Minderung berechtige, da davon auszugehen sei, dass ein solcher Betrieb sowohl ältere Menschen als auch Eltern minderjähriger Patienten davon abhalten würde, die heilgymnastische Praxis der Mieter aufzusuchen. Das Urteil des Landgerichts wurde auf die Revision des Vermieters vom Bundesgerichtshof aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss das Landgericht zunächst Feststellungen dazu treffen, ob es sich bei dem Massageinstitut tatsächlich um einen bordellartigen Betrieb handelt, was der Vermieter bestritten hatte. Selbst wenn das Landgericht zu diesem Ergebnis käme, wäre nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zwingend eine Minderung der Miete die Folge. Vielmehr müssten die Mieter dann erst noch beweisen, dass es durch einen solchen bordellartigen Betrieb in der Nachbarschaft tatsächlich zu Beeinträchtigungen ihrer Geschäftstätigkeit komme. Die bloße Möglichkeit solcher Beeinträchtigungen reiche nicht aus.


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