Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mieterwechsel bei Vermietung an eine Wohngemeinschaft

Wird ein Mietvertrag mit mehreren Einzelmietern geschlossen und ist dem Vermieter bei Vertragsabschluss bekannt, dass diese die Wohnung als Wohngemeinschaft nutzen wollen, muss er der Auswechslung von Mitgliedern der Wohngemeinschaft, das heißt der Entlassung eines ausscheidenden Mitglieds und der Aufnahme eines neuen Mitglieds, zustimmen.

Vier Mieter/innen schlossen 2006 mit dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg einen Mietvertrag über eine 5-Zimmer-Wohnung. Zwei Mieterinnen zogen bereits im Jahr 2007 aus, blieben aber weiter Hauptmieterinnen der Wohnung. Im Jahr 2013 baten diese beiden Mieterinnen und ein weiterer Hauptmieter den jetzigen Vermieter, ihrer Entlassung aus dem Mietverhältnis und der Aufnahme von drei (konkret benannten) neuen Hauptmieter/innen zuzustimmen. Da der Vermieter sich weigerte, klagten die vier Mieter/innen auf Zustimmung zur Auswechslung der drei Hauptmieter/innen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab den Mieter/innen Recht (Urteil vom 17. Februar 2014, AZ: 7 C 194/13). Die Berufung des Vermieters hatte keinen Erfolg und wurde vom Landgericht wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die 65. Kammer des Landgerichts Berlin hatte bereits mit Urteil vom 9. Februar 2010 (AZ: 65 S 459/07) entschieden, dass es sich bei den Mieter/innen um eine Wohngemeinschaft handelt und ihre Entscheidung damit begründet, dass es sich hier bereits aus den Umständen des Vertragsabschlusses ergab (Legalisierung der tatsächlichen Wohnverhältnisse in einem ehemals besetzten Haus), dass die im Vertrag als vier Hauptmieter/innen aufgeführten Mieter/innen die Wohnung als Wohngemeinschaft nutzen wollten. Daher hatten sie einen Anspruch auf Zustimmung zum Austausch einzelner Mieter/innen. Auch der Einwand des Vermieters, die Wohngemeinschaft habe seit 2007 nicht mehr bestanden, da zwei Mieterinnen bereits damals ausgezogen seien, half dem Vermieter nichts. Das Landgericht stellte klar, dass die Wohngemeinschaft durch den Auszug einzelner Mitglieder nicht aufgelöst werde, solange diese Mieter/innen blieben. Die Revision wurde vom Landgericht nicht zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde des Vermieters hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. Juni 2015 (ohne sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen) zurückgewiesen.


Anmerkung:
Die 65. Kammer des Landgerichts Berlin stellte nochmals deutlich klar, dass bei einer Vermietung an eine Wohngemeinschaft „bei Mietereigenschaft aller Mitglieder ein Anspruch der Wohngemeinschaft gegen den Vermieter, einer Auswechslung von Mitgliedern zuzustimmen“ , besteht. Entscheidend ist im Einzelfall häufig, dass den Mieter/innen der Nachweis gelingt, dass von Anfang an eine Wohngemeinschaft geplant und dies dem Vermieter auch bekannt war.



Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger


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