Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mieterhöhung unter Berücksichtigung wohnwerterhöhender und wohnwertmindernder Merkmale

1. Eine unzureichende Elektroinstallation liegt vor, wenn im Bad keine Steckdose vorhanden ist.
2. Ein Wäschetrockenraum außerhalb der Wohnung ist nicht wohnwerterhöhend.
3. Der Anschluss an das Fernwärmenetz ist nicht einer „modernen Heizanlage“ gleichzusetzen.
4. Ein Spielplatz auf dem Nachbargrundstück des gleichen Vermieters, der von den Mietern uneingeschränkt genutzt werden kann, ist nicht wohnwerterhöhend.
5. Ein allein von den Mietern genutzter 100 qm großer Garten rechtfertigt keinen Zuschlag von 0,57 Euro/qm Wohnfläche.

Die Vermieterin verklagte die Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Das Amtsgericht Wedding führte unter anderem zu folgenden zwischen Mietern und Vermieterin umstrittenen wohnwerterhöhenden und -mindernden Merkmalen aus: 1. Das Merkmal einer „unzureichenden Elektroinstallation“ liegt schon dann vor, wenn das vermietete Bad über keine einzige Steckdose verfügt. 2. Der den Mietern zur Verfügung stehende Wäschetrockenraum ist nicht mit den im Mietspiegel aufgeführten nutzbaren Räumen außerhalb der Wohnung (z. B. „Partyraum, Gästewohnung“) gleichzusetzen und daher nicht wohnwerterhöhend. 3. Der Anschluss an das Fernwärmenetz ist nicht mit einer „modernen Heizanlage“ gleichzusetzen und folglich ebenfalls nicht wohnwerterhöhend. Der Anschluss an das Fernwärmenetz stelle keine Heizungsanlage dar, weil zu dieser auch die Erzeugung von Wärme gehöre. Die Fernwärmestation befinde sich aber nicht im Gebäude. 4. Der auf dem Nachbargrundstück der gleichen Vermieterin befindliche Spielplatz ist nach Auffassung des Amtsgerichts auch dann nicht wohnwerterhöhend, wenn er auch den Mietern uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht. 5. Die Wohnung hat von ihrem Balkon aus Zugang zu einem nur von ihnen genutzten rund 100 qm großen Garten. Die Vermieterin war der Auffassung, dass dies einen Zuschlag von 0,57 Euro/qm auf die im Übrigen anhand des Berliner Mietspiegels 2011 ermittelte ortsübliche Miete rechtfertige. Sie verwies zur Begründung auf ein in einem anderen Rechtsstreit eingeholtes Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Miete einer Wohnung mit einem 300 qm großen Garten. Das Amtsgericht lehnte einen solchen Zuschlag ab. Nach dem Berliner Mietspiegel sei ein solcher Garten nicht als wohnwerterhöhend zu berücksichtigen, da er in den Merkmalgruppen keine Erwähnung findet.


Mitgeteilt von Rechtsanwältin Doris Grunow-Strempel


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