Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mieterhöhung durch einen Bevollmächtigten des Vermieters ohne erkennbare Angaben zur Stellvertretung

Auch wenn ein Mieterhöhungsverlangen durch einen Stellvertreter des Vermieters (hier: Hausverwaltung) abgegeben werden kann, muss es doch erkennen lassen, dass der Stellvertreter es nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen abgibt. Anderenfalls ist es formell unwirksam.

Die den Mietern seit Jahren bekannte, vom Vermieter bevollmächtigte Hausverwaltung verlangte von den Mietern mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab dem 1. März 2012. Das Schreiben enthielt keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass diese Zustimmung namens des Vermieters verlangt werde. Da die Mieter nicht zustimmten, erhob der Vermieter Klage, wobei er hilfsweise das Mieterhöhungsverlangen wiederholte und die Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab dem 1. September 2012 verlangte. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab den Mietern bezüglich des ursprünglichen Erhöhungsverlangens Recht: Dieses sei formell unwirksam, da es nicht erkennen lasse, dass die Hausverwaltung dieses stellvertretend für den Vermieter abgegeben habe. Dem Vermieter half auch nicht das Argument, dass die Mieter bereits früheren gleichlautenden Mieterhöhungen der Verwaltung zugestimmt hatten. Letztlich mussten die Mieter die mit dem neuen Mieterhöhungsverlangen geforderte Miete erst ab dem 1. September 2012 zahlen.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann.


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