Makler
Die Beauftragung eines Maklers ist sicherlich der teuerste Weg, um an eine Wohnung zu kommen. Wohnungssuchende Mieter/innen sollten wenigstens ihre Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag kennen, die im WoVermRG geregelt sind:
Der Makler kann von Wohnungssuchenden nur dann eine Vermittlungsgebühr/Provision verlangen, wenn
- er den Wohnungssuchenden eine Wohnung nachgewiesen hat, indem er ihnen also eine nicht bekannte entsprechende Adresse besorgt oder eine Wohnung vermittelt hat (d.h. er hat ihnen zum Beispiel die Wohnräume gezeigt oder mit dem Vermieter entsprechend verhandelt);
- zwischen den Wohnungssuchenden und dem Makler Einigkeit besteht, dass bei erfolgreicher Wohnungsvermittlung eine Provision gezahlt wird.
In jedem Fall muss ein Mietvertrag durch die Vermittlung oder den Nachweis des Maklers zustande kommen (§ 2 Abs. 1 WoVermRG). Der Mietvertrag darf auch nicht wieder aufgelöst werden, weil bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht wurden.
Der Makler darf keine Provision verlangen, wenn
- das Mietverhältnis über dieselbe Wohnung lediglich fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 WoVermRG);
- er selbst Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnung ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 WVerG);
- er rechtlich oder wirtschaftlich an der Gesellschaft, die Eigentümerin der Wohnung ist, beteiligt ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 WoVermRG);
- es sich bei der Wohnung um eine öffentlich geförderte oder andere preisgebundene Wohnung handelt (§ 2 Abs. 3 WoVermRG).
Die Höhe der Maklerprovision darf maximal zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (z. Zt. 19%) betragen. Die Grundlage für die Berechnung der Vermittlungsprovision ist die Bruttokaltmiete (wenn über die Nebenkosten nicht gesondert abgerechnet wird) oder die Nettokaltmiete (wenn über die Nebenkosten gesondert abgerechnet wird) (§ 3 Abs. 2 WoVermRG). Die Provision ist als Bruchteil oder Vielfaches der Monatsmiete anzugeben (§ 3 Abs. 1 WoVermRG). Vorschüsse dürfen vom Makler weder vereinbart noch gefordert oder angenommen werden (§ 2 Abs. 4 WoVermRG). Auch Schreibgebühren dürfen in der Regel nicht vereinbart werden, es sei denn, die Kosten für diese Nebentätigkeiten übersteigen eine Monatsmiete (§ 3 Abs. 3 S. 1, 2 WoVermRG).
Vorsicht ist auch bei Wohnungsvermittlungsvereinen geboten, denn diese verlangen häufig Gebühren oder Beiträge, bevor sie eine Wohnung vermittelt haben - das ist unzulässig.
Die Provision ist erst zu zahlen, wenn ein Mietvertrag abgeschlossen wird. Es kann jedoch zwischen den Wohnungssuchenden und dem Makler vereinbart werden, dass bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrags die in Erfüllung des Auftrags nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind (§ 3 Abs. 3 S. 3 WoVermRG).
Verstößt der Makler gegen eine dieser gesetzlichen Regelungen, so können die Wohnungssuchenden ihr Geld zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt gemäß § 5 Abs. 1 WoVermRG ca. vier Jahre nach Zahlung. Der Verstoß gegen eine Vorschrift des WoVermRG oder die Unwirksamkeit des Maklervertrags führt nicht zur Unwirksamkeit des Mietvertrags.
Auch bei Fragen zu Maklerverträgen und -provision können sich Mitglieder der Berliner MieterGemeinschaft in unseren Beratungsstellen anwaltlich beraten lassen.






