Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Legionellen im Trinkwasser als mögliche Ursache für die Erkrankung eines Mieters

Zur Pflicht des Wohnraumvermieters, das über die Wasserversorgungsanlage des Wohnhauses an die Mieter abgegebene Trinkwasser auf das Vorhandensein von Legionellen zu untersuchen.
Die Frage ob eine Legionelleninfektion des Wohnraummieters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung erfolgt ist, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und bedarf daher des Vollbeweises (§ 286 Absatz 1 ZPO).

Im November 2008 erkrankte ein Mieter an einer akuten Legionellen-Pneumonie. Das Bezirksamt untersuchte darauf das Trinkwasser in seiner Wohnung und im Keller des Hauses und stellte eine stark erhöhte Legionellen-Konzentration fest. Die Tochter und alleinige Erbin des Mieters führte einen Rechtsstreit gegen den Vermieter fort, in welchem Schadensersatz und Schmerzensgeld gefordert wurde. Die 18. Kammer des Landgerichts Berlin hatte die Klage der Tochter in zweiter Instanz abgewiesen. Zwar bestünden solche Ansprüche grundsätzlich, wenn die Erkrankung durch eine Pflichtverletzung des Vermieters bei der Trinkwasserversorgung entstanden sei. Eine solche Pflichtverletzung lag hier auch nach Auffassung des Landgerichts vor, da die Trinkwasseranlage seit acht Jahren nicht gewartet worden war. Da aber nicht ganz sicher festzustellen sei, dass sich ihr Vater seine Erkrankung durch das kontaminierte Trinkwasser in seiner Wohnung zugezogen habe oder bei irgendwelchen außerhäuslichen Aktivitäten, fehle es am erforderlichen „Kausalzusammenhang“ zwischen der Pflichtverletzung des Vermieters und der Erkrankung des Mieters. Ein solcher hätte nur angenommen werden können, wenn sich der Mieter vor der Erkrankung nahezu ausschließlich in der Wohnung aufgehalten hätte.

Dem folgte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung nicht. Zwar sei die Auffassung des Landgerichts zutreffend, dass die Behauptung der Tochter des Mieters, die Erkrankung ihres Vaters gehe auf die Kontaminierung des Wassers in der Wohnung zurück, des „Vollbeweises“ bedürfe. Der Tatrichter habe danach „ohne Bindung an die Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf (…) keine unumstößliche Gewissheit bei einer Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ . 

Gegen diese Grundsätze hatte das Landgericht Berlin nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verstoßen, da es nur aufgrund fernliegender, theoretischer Zweifel den Beweis der Erkrankung durch das Trinkwasser in der Wohnung des Mieters als nicht erbracht angesehen hatte.


Anmerkung:

Seit dem 1. November 2011 muss nach der Trinkwasserverordnung in Wohnhäusern mit zentraler Warmwasserversorgung alle drei Jahre eine Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen durchgeführt werden. Viele Mieter/innen merken das an ihrer Betriebskostenabrechnung, da die hierfür anfallenden Kosten unter Umständen umgelegt werden können. Letzteres sollten Sie in einer unserer Beratungsstellen anhand des Mietvertrags prüfen lassen.

 

 


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