Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung

Vier jeweils um wenige Tage verspätete Mietzahlungen vor Abmahnung und zwei weitere kurzzeitig verspätete Zahlungen nach Abmahnung stellen zwar Pflichtverletzungen dar, jedoch rechtfertigen diese nicht in jedem Fall den Ausspruch einer Kündigung.

Der Mieter zahlte im Jahr 2015 in vier Monaten die Miete jeweils um wenige Tage verspätet. Nach einer entsprechenden Abmahnung im August 2015 gingen zwei weitere Mietzahlungen – für September 2015 und Oktober 2015 – ebenfalls mit fünf bzw. zwei Tagen Verspätung beim Vermieter ein. Dieser kündigte darauf das Mietverhältnis am 11. November 2015. Bereits das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen (Urteil vom 16. Februar 2016, AZ: 9 C 278/15, siehe MieterEcho Nr. 380/ April 2016). Die Berufung des Vermieters hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin stellte in seinem Beschluss vom 2. Mai 2016 klar, dass es sich bei den nur geringfügig verspäteten Zahlungen um „Pflichtverletzungen geringeren Gewichts“ handele. Ob solche den Vermieter zur Kündigung berechtigen, sei jeweils anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen. In diesem Fall sei einerseits zu berücksichtigen, dass die zwar regelmäßige (monatliche), aber nicht pünktliche Zahlungsweise von der Voreigentümerin über längere Zeiträume nicht beanstandet worden war. Andererseits habe der Mieter seine Zahlungsweise noch vor Ausspruch der Kündigung, nämlich bereits für November 2015, geändert und seither pünktlich per Dauerauftrag gezahlt. Das Festhalten am Vertrag sei dem Vermieter „in der Gesamtschau all dieser Umstände“ noch nicht unzumutbar.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann


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