Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Kündigung wegen Mietrückstands bei direkter Zahlung durch das Jobcenter

Eine ordentliche Kündigung wegen rückständiger Mieten ist unwirksam beziehungsweise rechtsmissbräuchlich, wenn der Mieter keine Kenntnis davon hat, dass das Jobcenter die direkten Zahlungen an den Vermieter eingestellt hat und der Mieter sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung um Klärung bemüht sowie die Mietrückstände umgehend nach Eingang der Kündigung ausgeglichen werden.

Das Jobcenter zahlte für die Wohnung des Mieters seit Jahren die Miete direkt an den jeweiligen Vermieter. Für die Monate Juli, August, September und Oktober 2012 wurden die Mieten aufgrund eines Fehlers des Jobcenters jedoch nicht gezahlt. Das Jobcenter war nach Erhalt eines Kündigungsschreibens wegen unerlaubter Hundehaltung zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Mieter bereits im Frühjahr 2012 aus der Wohnung ausgezogen sei. Zwar ließ sich einem Leistungsbescheid des Jobcenters vom 26. Juni 2012 entnehmen, dass die Kosten der Unterkunft künftig nicht mehr in den Leistungen enthalten wären. Da der Mieter jedoch wie immer bei seinem Folgeantrag „keine Änderungen“ angekreuzt hatte, bemerkte er dies nicht und ging davon aus, dass seine Miete wie in der Vergangenheit weiter vom Jobcenter bezahlt würde. Auf die fristlose und fristgemäße Kündigung der Vermieterin vom 11. Oktober 2012 kümmerte sich der Mieter sofort um Aufklärung des Missverständnisses mit dem Jobcenter, welches die Mietrückstände am 8. November 2012 ausglich. Die Vermieterin erhob dennoch Räumungsklage und behauptete, dass den Mieter hinsichtlich der entstandenen Mietrückstände ein erhebliches, zur ordentlichen Kündigung berechtigendes Verschulden treffe. Insbesondere habe sie den Mieter vor Ausspruch der Kündigung mehrmals abgemahnt, ohne dass dieser reagiert hätte. Das Amtsgericht Lichtenberg hat die Klage abgewiesen. Die durchgeführte Beweisaufnahme hatte das Amtsgericht nicht davon überzeugt, dass die Mahnschreiben der Vermieterin beim Mieter tatsächlich eingetroffen sind. Dass der Mieter die Änderung im Leistungsbescheid des Jobcenters vom 26. Juni 2012 nicht erkannt habe, sei allenfalls als leichte Fahrlässigkeit zu werten. Da er nach Erhalt der Kündigung umgehend für einen Ausgleich der Mietrückstände gesorgt habe, sei dieses Verschulden als nicht so schwerwiegend anzusehen, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt erscheine.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Franziska Dams.  


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