Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Kündigung wegen Mietrückständen und häufig verspäteter Mietzahlung

Wird aufgrund eines verspätet eingereichten bzw. beim Jobcenter verschwundenen Antrags des Mieters die Miete mehrere Monate nicht gezahlt, der aufgelaufene Zahlungsrückstand jedoch unmittelbar nach Eingang der fristlosen und ordentlichen Kündigung des Vermieters ausgeglichen, darf sich dieser nach Treu und Glauben auch auf die ordentliche Kündigung nicht mehr berufen, wenn weitere Pflichtverletzungen des Mieters nicht vorliegen.

Von 2012 bis einschließlich September 2014 wurden die monatlich fälligen Mieten jeweils vom Jobcenter für den Mieter direkt an den Vermieter gezahlt. Mangels eines rechtzeitigen Antrags des Mieters auf weitere Leistungen wurden die Mieten für Oktober 2014 bis März 2015 nicht gezahlt. Zwar hatte der Mieter am 30. September 2014 einen Antrag auf ergänzende Hilfe in den Briefkasten des Jobcenters geworfen, dieser war jedoch – was der Mieter nicht wusste – verschwunden. Erstmals mit Kündigungsschreiben des Vermieters vom 2. April 2015 erfuhr der Mieter, dass seit Oktober 2014 keine Zahlungen mehr erfolgt waren. Er glich daraufhin den gesamten aufgelaufenen Rückstand bereits am 8. April 2015 aus. Der Vermieter erhob dennoch Räumungsklage, welche er nur noch auf die ordentliche Kündigung stützte. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage ab. Es sei hier bereits fraglich, ob dem Mieter eine erhebliche Pflichtverletzung angelastet werden könne. Zwar habe er sich nach seinem (verloren gegangenen) Antrag vom 30. September 2014 zeitnah beim Vermieter oder beim Jobcenter erkundigen müssen, ob die Mietzahlungen fortgeführt werden. Auf der anderen Seite hatte die Hausverwaltung ihn jedoch in der Vergangenheit stets informiert bzw. gemahnt, wenn Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgten. Mangels einer solchen Information durch den Vermieter habe es für ihn daher keinen Anlass gegeben, daran zu zweifeln, dass die weitere Zahlung der laufenden Mieten durch das Jobcenter erfolgt war. Zumindest lasse jedoch die sofortige Zahlung des gesamten Rückstands gleich nach Eingang der Kündigung ein Fehlverhalten des Mieters „in einem milderen Licht erscheinen“ , sodass ein Festhalten des Vermieters an der ordentlichen Kündigung treuwidrig sei.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Andreas Fehlhaber


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