Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Kündigung wegen Eigenbedarfs trotz mit dem Vorvermieter vereinbarten Verzichts

Wenn der Vermieter die Wohnung zu beruflichen Zwecken nutzen will, kann Eigenbedarf vorliegen. Auch ein unbefristeter Ausschluss des Kündigungsrechts des Vermieters ist wirksam.

Der Mieter schloss im Jahr 1991 mit seiner damaligen Vermieterin eine Vereinbarung über eine Mietermodernisierung ab. In dieser verzichtete die Vermieterin für die Dauer des Mietverhältnisses auf die Ausübung des Kündigungsrechts wegen Eigenbedarfs. Im Jahr 2014 kündigte der jetzige Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarfs, da er die Wohnung selbst zum Betrieb einer Arztpraxis nutzen wolle. Das Amtsgericht wies seine Räumungsklage ab. Zwar könne eine Eigenbedarfskündigung prinzipiell auch auf die beabsichtigte Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken gestützt werden (so auch bereits entschieden vom BGH). Hier müsse der Vermieter jedoch als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vermieterin den von ihr vertraglich zugesicherten Kündigungsausschluss gegen sich gelten lassen. Entgegen Auffassung des Vermieters bestünden auch gegen die unbestimmte Dauer des vereinbarten Ausschlusses keine Bedenken.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge


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