Heizpflicht der Mieter/innen
Es muss gewährleistet sein, dass keine Schäden durch die Untertemperaturen eintreten. Für einfrierende Wasserleitungen oder Feuchtigkeitsbildung an den Wänden – sprich vorhersehbare Schäden aufgrund der Kälte – sind in solch einem Fall die Mieter/innen verantwortlich (LG Berlin, Urteil vom 14.09.2007, AZ: 63 S 359/06).






