Gesundheitsgefährdung
Mieter/innen können in solchen Fällen Abhilfe verlangen. Sie können gegebenenfalls die Miete mindern, womöglich Schadensersatz verlangen und unter Umständen das Mietverhältnis fristlos kündigen. Eine Einrede des Vermieters, dass die Mieter/innen bei Abschluss des Mietvertrags die Gefährdung gekannt hätten, ist unerheblich.






