Garten
Gibt es im Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung zur Gartennutzung, so ist der Garten grundsätzlich als eine Gemeinschaftseinrichtung anzusehen. Das bedeutet, dass alle Mieter/innen ihn benutzen dürfen, wobei jedoch zu beachten ist, dass es sich um eine Gemeinschafsfläche handelt und somit Rücksicht auf die anderen Mieter/innen zu nehmen ist.
Etwas anderes gilt, wenn der Garten ausdrücklich nur an eine(n) / mehrere Mieter/inn(en) vermietet worden ist. Sodann sind nur diese Mieter/innen berechtigt, den Garten zu nutzen.
Bei einem Einfamilienhaus ist der Garten immer mitvermietet, wenn nicht der Mietvertrag die Gartennutzung ausdrücklich ausschließt.
Die Rechtsprechung billigt Mieter/innen bei der Gestaltung des Gartens weitgehende Freiheiten zu. Hat der Vermieter es beispielsweise versäumt, im Vertrag konkrete Verbote oder Einschränkungen zu vereinbaren, dürfen Mieter/innen Spielgeräte (wie Schaukeln, Klettergerüst oder Sandkasten), Gartenmöbel oder ein Pavillonzelt aufstellen - allerdings nur, wenn sie nicht dauerhaft (z.B. durch Betonsockel) mit dem Boden verbunden werden und es keine Nutzungskonkurrenz mit anderen Mieter/innen gibt. Dann ist eine ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers nicht nötig.
Ist im Mietvertrag nicht geregelt worden, wer für die Pflege des Gartens zuständig ist, so ist dies grundsätzlich der Vermieter (bei Einfamilienhäusern hingegen grundsätzlich die Mieter/innen). Ist diese Frage nicht ausdrücklich geregelt worden oder ist der Vermieter ausdrücklich nach dem Mietvertrag zur Gartenpflege verpflichtet, kann er die regelmäßig anfallenden Gartenpflegekosten als Betriebskosten umlegen. In diesem Fall sind an diesen Kosten nur die Mieter/innen zu beteiligen, die den Garten auch nutzen dürfen.
Sind hingegen die Mieter/innen zur Gartenpflege verpflichtet, so müssen diese grundsätzlich nur einfache Pflegearbeiten verrichten. Hierunter versteht man Arbeiten, die nicht der Kenntnis und Fähigkeiten eines Fachmanns oder besonderer Zeit- und Kostenaufwendung benötigen. So müssen Mieter/innen z.B. nur den Rasen mähen oder Beete umgraben, nicht jedoch Bäume oder Sträucher beschneiden oder düngen. Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so muss der Vermieter die Arbeiten ausführen (lassen), die die einfachen Arbeiten übersteigen.
Der Vermieter hat gegenüber den Mieter(n)/innen kein Weisungsrecht, er darf ihnen also grundsätzlich nicht vorschreiben, was an Gratenpflege vorzunehmen ist und wann dies zu geschehen hat.
Schlüsselbegriffe: Garten,Betriebskosten






