Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Duldung von Modernisierungsmaßnahmen

1.Die Pflicht des Mieters, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, kann unter dem Gesichtspunkt der baulichen Folgen entfallen, wenn feststeht, dass die geplante Maßnahme gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
2.Hält sich der Vermieter an die Auflagen, die die zuständigen Behörden erlassen haben, liegt jedoch diese Situation eines offenkundigen Verstoßes nicht vor.

Der Vermieter eines Wohnhauses in Neukölln, welches unter die Milieuschutzverordnung Schillerpromenade fällt, kündigte die energetische Modernisierung der Fassade durch Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems mit 8 cm starken Dämmplatten an. Den künftigen Wärmedurchgangswert (U-Wert) der Fassade nach Modernisierung gab er mit 0,34 W/m²K an. Die Mieterin verweigerte die Duldung. Sie vertrat die Auffassung, dass sie eine energetische Modernisierung, die nicht einmal den in der aktuellen Energieeinsparverordnung vorgeschriebenen Mindestwert (U-Wert) von 0,24 W/m²K erreiche, nicht dulden müsse. Die Duldung sei ihr auch deshalb nicht zuzumuten, weil für sie zu befürchten sei, dass sie zeitnah nach Durchführung der Modernisierung und Erhöhung ihrer Miete eine erneute Fassadendämmung, welche den Vorgaben der Energieeinsparverordnung entspricht, dulden müsse. Der Vermieter wies im Prozess nach, dass ihm die zuständige Baubehörde lediglich genau diese Dämmung mit 8 cm dicken Dämmplatten genehmigt habe. Das Landgericht Berlin bestätigte in seinem Beschluss einerseits prinzipiell die Auffassung der Mieterin, „dass die Duldungspflicht unter dem Gesichtspunkt der baulichen Folgen im weiteren Sinne nach § 555 d Absatz 2 BGB entfallen kann, wenn feststeht, dass die geplante Maßnahme gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt“ (zum Beispiel auch gegen zwingende Regeln der Energieeinsparverordnung). Ein solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Der Vermieter habe sich hier nämlich an die Auflagen der zuständigen Behörde, die diese im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse auf der Grundlage des öffentlichen Rechts (und unter Berücksichtigung der geltenden Milieuschutzverordnung) erlassen habe, gehalten. Eine Prüfung, ob die Entscheidung des Bezirksamts Neukölln richtig sei, falle nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Hinsichtlich ihrer weiteren Bedenken müsse sich die Mieterin auch „entgegenhalten lassen, dass eine einmal geduldete Modernisierung keinen in die Zukunft reichenden ‚Schutz‘ vor weitergehenden Modernisierungsmaßnahmen gewährt“.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann


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