Bei einer Geschossaufstockung muss die Trittschalldämmung den technischen Anforderungen entsprechen
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter einer Altbauwohnung bei der Aufstockung des Gebäudes um ein weiteres Wohngeschoss verpflichtet ist, einen Trittschallschutz einzubauen, der die zum Zeitpunkt der Aufstockung diesbezüglich geltenden technischen (Mindest-)Anforderungen einhält.
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