Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Begründung der Mieterhöhung mit veraltetem Mietspiegel

Ein Mieterhöhungsverlangen ist nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat.

 

Die Vermieterin verlangte vom Mieter mit Schreiben vom 29. Juni 2009 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, welche sie mit dem Berliner Mietspiegel 2007 begründete. Am 24. Juni 2009 war im Amtsblatt der Berliner Mietspiegel 2009 veröffentlicht worden. Da der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen nicht zustimmte, erhob die Vermieterin Klage. Der Mieter vertrat unter anderem die Auffassung, das Mieterhöhungsverlangen sei unwirksam, da es mit dem – zum Zeitpunkt der Mieterhöhungserklärung bereits vorliegenden – Berliner Mietspiegel 2009 hätte begründet werden müssen. Das Landgericht Berlin und der Bundesgerichtshof teilten diese Auffassung nicht. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Begründung des Mieterhöhungsverlangens mit dem falschen Mietspiegel nicht zur formellen Unwirksamkeit führt und lediglich ein inhaltlicher Fehler des Mieterhöhungsverlangens vorliegt.

 


Anmerkung: Ebenso verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem häufigeren Fall, dass der Vermieter in seinem Erhöhungsverlangen ein falsches Mietspiegelfeld angibt. Das Mieterhöhungsverlangen ist trotzdem formell wirksam. Das heißt aber nicht, dass der Mieter zur Zustimmung verpflichtet ist. Bei der inhaltlichen Prüfung sind selbstverständlich das richtige Mietspiegelfeld und der richtige Mietspiegel zugrunde zu legen, um feststellen zu können, ob die verlangte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht. Weitere Informationen finden Sie in unserer Infoschrift „Mieterhöhung“ (siehe unter www.bmgev.de/mietrecht/infoschriften.html).


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