Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Baulärm auf Nachbargrundstück und Mietminderung

Überschreitet die Lärmbelastung durch eine benachbarte Großbaustelle die zulässigen Richtwerte nur nachts und auch nur geringfügig,  stellt dies einen unerheblichen Mangel dar, der nicht zu einer Mietminderung berechtigt.
(Leitsatz der MieterEcho-Redaktion)

Zehn Jahre nach Abschluss des Mietvertrags wurde auf dem Nachbargrundstück eine Großbaustelle eingerichtet. Insbesondere vom Einsatz von zwei Pumpen ging in den Herbst- und Wintermonaten Lärm aus. Das Landgericht Gießen hatte entschieden, dass der Mieter deshalb die Miete nicht mindern könne, da bei Vertragsabschluss erkennbar mit einer derartigen Baustelle auf dem Nachbargrundstück gerechnet hätte werden müssen und insofern kein Mangel vorläge. Das Risiko derartiger Störungen habe der Mieter übernommen. Das Landgericht Gießen lehnte sich damit an eine verbreitete Rechtsprechung, unter anderem des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts, an. Der Bundesgerichtshof stellte insoweit klar, dass diese Frage jeweils „unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen“ sei. Allerdings verneinte er ein Recht des Mieters zur Minderung aus einem anderem Grund: Da der von den Pumpen ausgehende Lärm „nur“ nachts und „nur geringfügig“ die zulässigen Richtwerte überschritt (um 4 dB), und die Pumpen zudem „nur“ in den Herbst- und Wintermonaten liefen, waren die Beeinträchtigungen nach Auffassung des BGH nur unerheblich. Es läge somit kein zur Minderung berechtigender Mangel vor. Dem Mieter sei es zumutbar gewesen, nachts die Fenster zu schließen und damit die Lärmbelastung unter den nachts geltenden Richtwert zu senken.


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