Auszug und Schadensersatz
Je nach der Regelung im Mietvertrag müssen Mieter/innen Schönheitsreparaturen durchführen. Außerhalb dieser Schönheitsreparaturen kann der Vermieter grundsätzlich nur die Beseitigung von Schäden an der Mietsache verlangen, welche die Mieter/innen verschuldet haben. Ist dies der Fall und kommen die Mieter/innen dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegen sie.
Um solche Schadensersatzansprüche geltend zu machen, hat er - gerechnet ab der Wohnungsübergabe - 6 Monate lang Zeit. Danach ist der Anspruch verjährt.
Dabei ist einzig und allein die Übergabe der Wohnung für den Beginn der 6-monatigen Verjährungsfrist ausschlaggebend. Dies ist nämlich der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Wohnung uneingeschränkt zurück erhält und sich ein Bild von dem Zustand der Wohnung machen kann. Nicht relevant in diesem Zusammenhang ist das Mietvertragsende. Der Mietvertrag kann also noch Geltung haben und erst Monate nach dem Auszug enden (BGH, Urt. v. 15.03.2006, AZ: VIII ZR 123/05).






