Asbest in der Wohnung: Haftung für künftige Gesundheitsschäden
Der Vermieter ließ im Jahr 2005 Asbest-Bodenplatten aus der Wohnung der Mieter, die diese mit ihren drei Kleinkindern bewohnten, entfernen. Die Arbeiten wurden nach Überzeugung des Gerichts nicht fachgerecht durchgeführt, sodass eine Gesundheitsgefährdung der Kinder der Mieter durch Asbestfasern nicht ausgeschlossen ist. Auf die Klage der Mieter stellte das Landgericht in zweiter Instanz fest, dass die Vermieterin verpflichtet ist, den Kindern der Mieter alle Schäden, die diesen durch den Asbestkontakt bereits entstanden sind oder als Spätfolgen noch entstehen, zu ersetzen hat.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Sven Leistikow