Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Anwaltskosten des Vermieters für Mahnung und Kündigung bei Zahlungsverzug des Mieters

Beauftragt ein Großvermieter einen Anwalt mit der Geltendmachung von Mietrückständen und der Erklärung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs, kann er eine Erstattung der dadurch entstehenden Anwaltskosten jedenfalls dann nicht vom Mieter verlangen, wenn der Sachverhalt einfach ist und die Mietrückstände vom Mieter nicht bestritten werden.
(Leitsatz der Mieter-Echo-Redaktion)

Der Mieter geriet mit mehr als zwei Monatsmieten in Zahlungsrückstand. Er hatte keinerlei Einwendungen gegen seine Verpflichtung zur Zahlung der Miete erhoben. Die Vermieterin, Eigentümerin eines Wohnkomplexes mit 142 Wohnungen, beauftragte ohne vorherige eigene Mahnung einen Anwalt mit der Mahnung und anschließender Erklärung einer fristlosen Kündigung. Sie verlangte anschließend vom Mieter die Erstattung der dadurch entstandenen Anwaltskosten. Das Landgericht Osnabrück verneinte den Erstattungsanspruch. Der Bundesgerichtshof stellte auf die Revision der Vermieterin in seiner Entscheidung klar, dass nur die Kosten zu ersetzen sind, die aus der Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind. Bei „mietrechtlichen Routinefällen“ mit einfacher Sachlage ist die Beauftragung eines Anwalts sowohl zur Erstmahnung als auch zum Ausspruch einer Kündigung jedoch weder zweckmäßig noch erforderlich. Dies gelte jedenfalls bei einem Großvermieter, der über genug geschultes Personal verfügt, um solche rechtlich einfachen Schreiben selbst zu verfassen.


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