Angehörige der Mieter/innen
"Feste Lebensgemeinschaften" wie Ehe und Familie sind durch ein dauerhaftes Zusammenleben charakterisiert. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften können durch Eintragung in weiten Bereichen der Ehe gleichgestellt werden. Daneben kennt das Mietrecht auch Lebensgemeinschaften, bei denen die Partner/innen "einen auf Dauer angelegten Haushalt führen".
Neben der "festen Lebensgemeinschaft" nennt das Gesetz "Angehörige des Haushalts". Damit sind Personen gemeint, die dauerhaft bei Mieter/innen im Haushalt leben (z.B. Pflegekinder und Kinder der Lebenspartner/innen).
Die Rechtsprechung zählt zu den Familienangehörigen Eltern und ihre Kinder, Großeltern, Geschwister und Verschwägerte. Die Mieter/innen sind berechtigt, ihre nächsten Familienangehörigen in die Wohnung aufzunehmen.
Mieter/innen haben das Recht, Lebenspartner/innen in die Wohnung aufzunehmen -das hierzu erforderliche "berechtigte Interesse" ist in diesem Fall gegeben. Nach der BGH-Entscheidung (Urt. v. 05.11.2003, AZ: VIII ZR 371/02) bedarf es allerdings der Genehmigung des Vermieters. Sollte diese versagt werden, kann sie durch eine Gerichtsentscheidung ersetzt werden. Die so Aufgenommenen haben eigene Ansprüche gegen den Vermieter (z.B. gefahrloses Begehen der Zugänge, des Treppenhauses, usw.).
Familienangehörige, die beim Tod des Mieters/der Mieterin zum Hausstand gehören, treten in die Rechte und Pflichten des Mieters/der Mieterin ein.






