Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Anforderungen an die Umlage von Betriebskosten: Wirtschaftlichkeitsgebot und Kaltwasserzähler

Die Kosten der Wasserversorgung können erst dann verbrauchsabhängig abgerechnet werden, wenn alle Mietobjekte mit Wasserzählern versehen sind. Bis dahin ist insgesamt nach Nutzfläche abzurechnen. Eine Anhebung der Vergütung für die Hausreinigung von 450 Euro auf 800 Euro für 25 Stunden im Monat widerspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot.

Ein Vermieter verlangte eine Nachzahlung für Betriebskosten für das Jahr 2014. Er rechnete die Wasserkosten teils nach Verbrauch und teils nach Nutzfläche ab. Bislang sind im Haus nur einige der Gewerbe-/ Wohneinheiten mit Kaltwasserzählern ausgestattet. Von den vom Wasserversorger abgerechneten Kosten für den Gesamtverbrauch zog der Vermieter die bei diesen Mieteinheiten verbrauchsabhängig ermittelten Kosten ab, den Rest der Kosten legte er nach Nutzfläche auf die Wohnungen ohne Kaltwasserzähler um. Das Ergebnis war für die Mieter/innen ohne Kaltwasserzähler ungünstiger als eine Umlage der Kosten des gesamten Wasserverbrauchs nach der Gesamtnutzfläche des Hauses. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab einem Mieter Recht, der nur den Anteil an den Wasserkosten tragen wollte, der sich bei einer Abrechnung allein nach Nutzfläche ergab. Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: „Anderenfalls würden diejenigen Mieter, deren Wohnungen/Gewerberäume noch nicht mit Wasserzählern ausgestattet sind, die durch Messdifferenzen oder auch eventuelle Wasserverluste entstehenden Mehrkosten, die erheblich sein können, allein tragen. “
Auch die Einwendungen des Mieters gegen die Höhe der abgerechneten Reinigungskosten teilte das Amtsgericht. Eine Steigerung der Kosten der Hausreinigung von 450 Euro auf 800 Euro für 25 Stunden bei gleichbleibenden Bedingungen sei unwirtschaftlich. Der Vermieter konnte diese erhebliche Steigerung auch nicht näher begründen. Er legte lediglich dar, dass die Vergütung im Laufe der Zeit angehoben worden sei. Das Amtsgericht führte weiter aus: „Der sich ergebende Stundenlohn von 32 Euro brutto entspricht in etwa einem Richtergehalt der Besoldungsgruppe R 1 Stufe 7. “ Auch weitere, zusätzlich berechnete Reinigungskosten für Fensterreinigung und Grundreinigung hielt das Gericht für nicht umlagefähig, da diese Arbeiten bereits im Hauswartsdienstvertrag enthalten waren. Das Gericht kürzte die auf den Mieter umlegbaren Kosten auf den sich nach den ursprünglichen Reinigungskosten in Höhe von 450 Euro ergebenden anteiligen Betrag zuzüglich des Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Franziska Dams


Teaserspalte

Unser Beitrittsformular macht Ihren Beitritt kinderleicht. Mit ein paar Klicks sind Sie dabei!

Neue Adresse oder Bankverbindung?

Geben Sie uns online Bescheid!

Folgen Sie uns auf Facebook und Twitter, um noch mehr zu Mietrecht und Wohnungspolitik zu erfahren!

Wehren Sie sich gemeinsam mit Ihren Nachbarn gegen Forderungen des Vermieters!

Befinden sich eine/mehrere Ferienwohnung(en) in Ihrem Haus? Berichten Sie uns davon und schildern Sie Ihre Erfahrungen in unserer Online-Umfrage!

Betriebskosten

Zahlen Sie zu viel?

Überprüfen Sie dies mit unserem 

Betriebskostenrechner!

Veranstaltungsreihe

Milieuschutz un-wirksam?

Die Videos zu dieser Veranstaltung stehen Ihnen auf unserer Seite zur Verfügung.

Infoschrift

Untermiete

Die wichtigsten Tipps und Infos zu den Themen Untermiete und Wohngemeinschaften.

Alles was Sie über die Mietkaution und Bürgschaften wissen sollten.

Geschäftsstelle:

Möckernstraße 92
10963 Berlin
Tel.: 030 - 216 80 01

Öffnungszeiten der Geschäftsstelle:
Montag, Dienstag, Donnerstag:
10 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr
Mittwoch: 10 bis 13 Uhr
Freitag: 10 bis 13 Uhr und 14 bis 16 Uhr

 

Öffnungszeiten der Beratungsstellen:

siehe unter "Beratung / Beratungsstellen"