Anerkenntnisfiktion (Betriebskostenabrechnung)
Im Mietrecht versteht man unter einer Anerkenntnisfiktion die Situation, dass aufgrund eines bestimmten Verhaltens oder Unterlassens der Mieter/innen davon ausgegangen werden kann, dass diese etwas anerkannt haben. So kommt es vor, dass eine Betriebskostenabrechnung mit einer Klausel versehen wird, der zufolge die Abrechnung automatisch wirksam wird, wenn innerhalb einer bestimmten Frist kein Widerspruch gegen die Abrechnung erfolgt. Eine solche Klausel stellt einen unzulässigen Einwendungsverzicht dar und ist unwirksam (§ 308 Nr.5 BGB). § 556 Abs. 3 BGB berechtigt die Mieter/innen, noch innerhalb eines Jahres, nachdem die Abrechnung zugegangen ist, ihre Einwendungen vorzubringen. Davon abweichende Regelungen sind unwirksam. Gleiches gilt für den Fall, dass sich eine solche oder ähnliche Formulierung im Mietvertrag befindet.
Die einjährige Einwendungsfrist wird auch nicht dadurch verkürzt oder ausgehebelt, das Mieter/innen vorbehaltlos den Nachzahlungsbetrag, der aus einer Betriebskostenabrechnung resultiert, zahlen oder ein Abrechnungsguthaben annehmen. Die Mieter/innen sind in diesen Fällen nicht mit Einwendungen gegen die Abrechnung ausgeschlossen und die Abrechnung wird in der Form, in der sie vorliegt, auch nicht anerkannt. Dies hat der BGH nunmehr klargestellt (Urt. v. 12.01.2011, AZ: VIII ZR 269/09).
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