Abstandszahlungen
Abstandszahlungen werden an Ver- oder Vormieter lediglich dafür geleistet, dass die begehrte Wohnung frei gemacht wird und die neuen Mieter/innen einziehen können. Das ist nach § 4 a WoVermRG für alle Wohnungsarten verboten.
Erlaubt ist jedoch die Vereinbarung, dass die neuen Mieter/innen die Umzugskosten des Vormieters übernehmen. Dabei muss der Vormieter diese Kosten nachweisen.
Nicht zu verwechseln ist die Abstandszahlung mit der Ablösezahlung.






