Abrechnungszeitraum
Der Abrechnungszeitraum für die Betriebskostenabrechnung muss im Allgemeinen 12 Monate betragen. Häufig fällt er mit dem jeweiligen Kalenderjahr zusammen, was jedoch nicht zwingend ist.
Der Abrechnungszeitraum muss in der Abrechung exakt angegeben werden (z.B. "vom 01.04.2011 bis zum 31.03.2012").
Der BGH hat entschieden, dass das Gesetz dem Vermieter nicht vorschreibt, dass er nach dem sogenannten Leistungsprinzip (oder auch Zeitabgrenzungsprinzip) abzurechnen hat. Dieses Prinzip besagt, dass der Vermieter ausschließlich über die Kosten abzurechnen hat, die während der Abrechnungsperiode entstanden sind. So dürfte der Vermieter in der Abrechnung 2011 nur über die in 2011 entstandenen Kosten abrechnen.
Vielmehr darf der Vermieter auch nach dem sogenannten Abflussprinzip abrechnen. Hiernach berücksichtigt er in der Abrechnung die Kosten, die ihm während der Abrechnungsperiode in Rechnung gestellt worden sind. Legen die Wasserbetriebe beispielsweise dem Vermieter 2012 eine Rechnung vor, in welcher noch Kosten aus dem Jahr 2010 in Rechnung gestellt werden, so darf der Vermieter auch diese Kosten in der Abrechnung 2012 umlegen.
Bei der Belegeinsicht müssen Sie also darauf achten, dass die Rechnungen
- entweder die Kosten des Abrechnungsjahres belegen
- oder aus dem Jahr der Abrechnung datieren.
Zudem darf es sich dabei niemals um lediglich „vorläufige Abrechnungen“ Dritter handeln. Es müssen die Original-Rechnungen vorgelegt werden.
Es versteht sich von selbst, dass die Mieter/innen, die während der Abrechnungsperiode ein - oder auch ausziehen, nur zeitanteilig mit den Nebenkosten belastet werden können. Das bedeutet, dass ihr Anteil im Verhältnis Abrechnungszeitraum/bewohnter Zeitraum gekürzt werden muss. In diesem Zusammenhang ist auch der Tipp "Zwischenablesung" interessant.






