Abrechnungsfrist
Nach § 556 Abs. 3 BGB endet diese Frist 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums.
Beispiel: Die Abrechnung über den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 muss den Mieter/innen spätestens am 31.12.2012 zugehen.
Versäumt der Vermieter das und legt er eine verspätete Abrechnung vor, so gilt im Allgemeinen:
- Ergibt sich aus der verspäteten Abrechnung eine Nachzahlung, so müssen Mieter/innen diesen Betrag nicht zahlen. Dies ist eine Sanktion gegen den Vermieter, damit er das nächste Mal die Frist berücksichtigt.
- Weist die Abrechnung hingegen ein Guthaben aus, so muss der Vermieter dieses trotz Verspätung an die Mieter/innen auskehren (d.h. erstatten bzw. zahlen). Anderenfalls könnte der Vermieter jedes Mal einfach die Frist absichtlich verstreichen lassen, sobald sich aus der Abrechnung ein Guthaben für die Mieter/innen ergibt, und sich damit ungerechtfertigter Weise finanziell besser stellen.
Vorsicht: Ausnahmsweise gilt das oben Gesagte nicht, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat.
Beispiel: Vermieter bekommt erst nach Ablauf der Ausschlussfrist den Grundsteuerbescheid vom Finanzamt, was ihn an der Erstellung einer rechtzeitigen Abrechnung hindert.
Dann muss der Vermieter die Abrechnung aber spätestens 3 Monate nach Wegfall des Hinderungsgrundes erstellen – anderenfalls gelten wieder die oben dargestellten Grundsätze.
Was können Mieter/innen tun, wenn der Vermieter die Ausschlussfrist ergebnislos vorbeiziehen lässt, die Mieter/innen aber auf die Abrechnung warten (weil sie beispielsweise ein Guthaben erwarten)?
- Zum einen können sie den Vermieter zur Erstellung anmahnen und als Druckmittel die laufenden Vorauszahlungen zurückbehalten. Vorsicht: Auf diese Weise machen Mieter/innen ein Zurückbehaltungsrecht geltend, das bedeutet, dass sie die zurückbehaltenen Vorauszahlungen zahlen müssen, sobald der Vermieter ihm die Abrechnung vorgelegt hat.
- Zum anderen können Mieter/innen ihren Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung auch einklagen.






