Ablesekosten
Die Kosten für die Ablesung der Messgeräte, die zur Erfassung der Heiz- und Warmwasserkosten installiert sind, können auf die Mieter/innen umgelegt werden (§ 2 Ziffer 4, 5, 6 BetrKV). Das Gleiche gilt für die Ablesung der Wasseruhren (§ 2 Ziffer 2 BetrKV).
Alle anderen Kosten für das Ablesen der Kontrollgeräte gehören zu den Verwaltungskosten und sind demzufolge vom Vermieter zu tragen.
Schlüsselbegriffe: Messgeräte, Heizkosten, Warmwasserkosten, Wasseruhren






