Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Wohnungsvermittlung: Rückzahlung der Provision

Sie haben eine Provision gezahlt, obwohl Sie hierzu nicht verpflichtet waren und möchtet jetzt Ihr Geld zurück?

So könnte Ihr Rückforderungsschreiben aussehen:

                                                                                                                               Berlin, den (Datum)

Provision für die Vermittlung einer Wohnung

 

Sehr geehrte Frau (Name),

wir haben am (Datum) einen Vertrag über die Vermittlung der Wohnung (Adresse & Lage im Haus) abgeschlossen. Dabei haben wir vereinbart, dass ich bei erfolgreicher Vermittlung insgesamt (Anzahl) Monatsmieten – zuzüglich Umsatzsteuer – an Sie entrichte. Folglich habe ich am (Datum) einen Betrag in Höhe von (Betrag) Euro zur Anweisung gebracht.

Zwischenzeitlich habe ich jedoch erfahren, dass Makler nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 WoVermRG keine Provision verlangen dürfen, wenn sie rechtlich oder wirtschaftlich an der Gesellschaft, die Eigentümerin der betroffenen Wohnung ist, beteiligt sind. Genau dies ist hier aber der Fall: (konkrete rechtliche oder wirtschaftliche Beteiligung). Sie waren damit nicht berechtigt, eine Provision von mir zu verlangen.

Demnach habe ich gegen Sie einen Rückforderungsanspruch in Höhe der von mir gezahlten Provision samt Umsatzsteuer. Diesen Betrag möchten Sie bitte auf mein Konto (Kontoverbindung) überweisen. Hierzu setze ich Ihnen eine Frist bis zum (Datum).

Nach erfolglosem Fristablauf werde ich meinen Anspruch gegen Sie gerichtlich durchsetzen.

Mit freundlichen Grüßen.

 

 

Sie können sich Formulierungen aus den oben stehenden Vorschlägen herauskopieren und in einen von Ihnen verfassten Brief einfügen. Sie können auch die unten stehende Textdatei (Dateiformat: Microsoft Word) herunterladen und als Vorlage benutzen.

 

Bitte beachten Sie: Versenden Sie Ihr Schreiben an den Vermieter am Besten per Einschreiben oder werfen Sie es unter Beisein eines Zeugen in den Briefkasten des Vermieters ein.


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