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Dossier „Umzug“

Die Wohnungssuche


Wohnungsbesichtigung

Steht ein Besichtigungstermin an, so sollten Sie Ihre Bewerbungsunterlagen (s.u.) bereithalten. Vor allem aber sollten Sie genügend Zeit für den Besichtigungstermin ansetzen und die Wohnung sowie die Umgebung sorgfältig begutachten:

  • Schauen Sie sich in der unmittelbaren Gegend um: Sind potentielle Lärm- oder Geruchsquellen vorhanden (Bars, Restaurants, stark befahrene Straßen, Schienenverkehr etc.)?
  • Halten Sie auch in der Wohnung selbst Augen und Ohren offen, ob Ihnen nicht etwas Störendes auffällt.
  • Fragen Sie nach, ob die Wohnung renoviert übergeben wird oder ob sich der Vermieter an den Renovierungskosten beteiligt.
  • Sofern Einbauten in der Wohnung vorhanden sind, sollten Sie vorab klären, ob diese beseitigt werden oder von Ihnen übernommen werden sollen. Trifft Letzteres zu, so ist auch der Preis zu erfragen.
  • Informieren Sie sich darüber, wie die Wohnung beheizt wird (Gasetagenheizung, Zentralheizung etc.) und ob die entsprechenden Kosten bei der angegebenen Miete berücksichtigt wurden.
  • Fragen Sie, ob ein Keller oder Kabelfernsehempfang bereitgestellt wird – sofern Sie hieran interessiert sind. Lassen Sie sich in den Keller führen, damit es keine bösen Überraschungen gibt (zu klein, feucht, etc.)
  • Schauen Sie nach, ob und wo in der Wohnung eine Waschmaschine aufgestellt werden kann.

Nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen, und lassen Sie sich nicht drängeln – weder von (zahlreichen) Mitinteressenten noch vom Vermieter! Sich nach Mietvertragsabschluss über von Anfang an vorhandene„Mängel“ zu beschweren, ist grundsätzlich aussichtslos: Sie mieten die Wohnung „wie gesehen“ an!
 

Selbstauskunft

Die Mehrheit der Vermieter möchte schon vorab mehr oder weniger detaillierte Informationen über die Mietinteressenten/Mietinteressentinnen haben. In diesen Fällen wird den potentiellen Mietern/Mieterinnen ein Bewerbungsformular vorgelegt. Doch sind Mieter/innen dazu verpflichtet, diesen (vollständig) auszufüllen? Die Antwort erfahren Sie hier: „Selbstauskunft“.
 

Bewerbungsunterlagen

Neben der Selbstauskunft werden von den Vermietern zumeist Kopien des Personalausweises, der letzten Einkommensnachweise, eine SCHUFA-Auskunft und eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gefordert. (Sollte sich Ihr aktueller Vermieter weigern, Ihre Mietschuldenfreiheit zu bescheinigen, so können Sie das Problem lösen, indem Sie Ihrer Bewerbung Kontoauszugskopien beifügen, die Ihre Mietzahlungen belegen. Denn leider haben Mieter/innen gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Erstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung (BGH, Urt. v. 30.09.2009, AZ: VIII ZR 238/08).) Gegebenenfalls kann auch eine Bürgschaft erforderlich sein, sofern Ihr Einkommen zur Deckung der Monatsmiete nicht ausreichend ist.
 

Provision / Courtage / Vermittlungsgebühr

Seit dem o1. Juni 2015 gilt, was die Maklerprovision angeht, das sogenannte Bestellerprinzip. Das bedeutet Folgendes: Wenn der Vermieter den Makler damit betraut, neue Mieter/innen zu finden, muss er die Provision bezahlen. Mieter/innen müssen die Provision dagegen bezahlen, wenn sie einen Makler damit beauftragen, für sie eine neue Wohnung zu finden. Seine rechtliche Grundlage findet das Bestellerprinzip in § 2 Abs. 1a WoVermRG. Anderslautende Vereinbarungen sind im Allgemeinen unwirksam (§ 2 Abs. 5 WoVermRG).

Sofern Sie bereits eine Provision gezahlt haben, die (zum Teil) unberechtigter Weise von Ihnen verlangt wurde, so erfahren Sie unter „Wohnungsvermittlung: Rückzahlung der Provision“ wie Sie den Makler schriftlich über Ihren Rückzahlungsanspruch in Kenntnis setzen und Ihr Geld zurückverlangen können.
 

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