Anne Allex und Hermann Werle
Was durch den Artikel 11 des Grundgesetzes - "Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet" - ein gesichertes Grundrecht zu sein scheint, ist für manche Agentur für Arbeit nicht selbstverständlich. Auf der einen Seite zwingt die Behörde ALG-II-Beziehende zum Umzug und auf der anderen Seite werden Umzüge, die auf Wunsch der Betroffenen erfolgen sollen, unnötig erschwert.
| Grundgesetz Artikel 11 - Freizügigkeit |
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"(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. |
Um sich nach einer anderen Wohnung umzusehen, gibt es schließlich zu Genüge gute Gründe: Trennung, schlechte Wohnverhältnisse, Ärger mit dem Vermieter, Streit mit den Nachbarn, Querelen in der Wohngemeinschaft oder einfach der Wunsch, in einem anderen Stadtteil zu wohnen. Zu unterscheiden sind nach dem SGB II so genannte "erforderliche" und "nicht erforderliche" Umzüge.
Wenn Sie den Wunsch haben umzuziehen, sollten Sie zunächst prüfen, ob eine Erforderlichkeit vorliegt. Nach Beantragung steht Ihnen in diesem Fall nämlich auch die Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten zu. Die AV-Wohnen erkennen die Erforderlichkeit zum Umzug in folgenden Fällen an:
Obwohl diese Liste der Möglichkeiten der Erforderlichkeit eines Umzugs in den AV-Wohnen lang ist, fehlen einige Punkte, auf die Sie gegebenenfalls hinweisen sollten. Ein Umzug kann auch durch gesundheitliche Gründe erforderlich werden - z. B. wenn ein Hilfesuchender unter Asthma o. Ä. leidet (vgl. BayVGH FEVS* 24, 284) und das Leiden durch den Wohnungswechsel beeinflusst werden kann. Vergleichbares gilt, wenn die Wohnung erhebliche bauliche Mängel aufweist (OVG Lüneburg FEVS 36, 332) oder aber schlechte sanitäre Verhältnisse hat (OVG Lüneburg FEVS 36, 291). In beiden Fällen muss eine gesundheitliche Gefährdung nicht gegeben sein. Ebenso kann ein Umzug erforderlich sein, wenn die Wohnung keine Badewanne hat, obwohl ein Kleinkind im Haushalt lebt (OVG Lüneburg FEVS 36, 291), wenn die Wohnung nicht behindertengerecht ist oder auch, wenn Sie mit einem Partner zusammenziehen oder ihn heiraten wollen.
*) FEVS = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte, Zeitschrift, Boorberg Verlag, ISSN: 0945-3253
Dass die AV-Wohnen nicht alle "Erforderlichkeiten" abdeckt, belegt ein aktueller Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04.11. 2005 (Az: S 37 AS 10013/05 ER). Danach ist ein Umzug auch dann "erforderlich, wenn sich der Umzugswunsch aus der Summierung unterwertiger Wohnverhältnisse ergibt. Der Antragsteller hat dann einen Anspruch auf Zusicherung einer Mietübernahme für eine neue Wohnung, wenn die Aufwendungen für diese angemessen sind." In diesem Fall hatte der Hilfebedürftige im August und September beim Jobcenter die Zusicherung zur Kostenübernahme einer neuen Wohnung beantragt, da die alte Wohnung weder über Bad noch Dusche verfügte und lediglich mit Ofenheizung ausgestattet war. Die Anträge wurden jeweils abgelehnt, obwohl beide Male die Bruttowarmmiete der neuen Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenze gelegen hatte. Da die Vermieterin die Wohnung nur bis zum 01.11.2005 freihalten wollte, beantragte der Hilfebedürftige einstweiligen Rechtsschutz (oder auch einstweilige Anordnung genannt) beim Sozialgericht. Mit Erfolg, wie sich zeigte: Nach Ansicht des Gerichts ist der Wunsch, "anstelle einer ofen- eine automatisch beheizbare Wohnung zu bewohnen", grundsätzlich angemessen.
Mit diesem Beschluss entsprach das Sozialgericht dem § 22 Abs. 2 des SGB II, nach dem einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Zusicherung für die Aufwendungen für die neue Unterkunft - einschließlich der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten - erteilt werden muss.
Doch auch ohne "Erforderlichkeit" ist es möglich umzuziehen, auch wenn einige Jobcenter und der Berliner Senat das anders zu sehen scheinen. Nach den bisherigen Erfahrungen aus Berlin und aus anderen Städten verweigern die Ämter bisweilen die Zusage zur Übernahme der Kosten der neuen Wohnung, auch wenn diese den Kriterien der "Angemessenheit" entspricht. Eine Rechtsgrundlage dafür ist aus dem SGB II nicht herzuleiten. Im Grundsatz vertritt auch das Sozialgericht in Schleswig diese Meinung. In einem Beschluss vom 21.02.2005 heißt es, dass bei einem "sozialhilferechtlich nicht erforderlichen Umzug von einer angemessenen in eine teurere Wohnung, bei der aber die Unterkunftskosten auch noch in einer angemessenen Spannbreite liegen", die Kosten zu übernehmen seien, "wenn die Mehrkosten verhältnismäßig sind und die Gründe für den Umzug die Mehrkosten rechtfertigen."
In der Begründung heißt es bezüglich der Notwendigkeit einer Zustimmung der Behörde: "Die Formulierung von § 22 Abs. 2 SGB II lässt den Schluss zu, dass im Regelfall der Hilfeempfänger die Zustimmung der Behörde einholen soll. Tut er dies nicht, so wird die Übernahme der Kosten durch die Angemessenheit begrenzt."
Uwe Berlit, Richter am Bundesverwaltungsgericht, wird in dem Beschluss des Sozialgerichts Schleswig in der Hinsicht zitiert, dass es einem Hilfeempfänger frei stehe, zwischen angemessenen Wohnungen zu wechseln, eine Auslegung, die sich auch in einem "Diskussionsforum der Sozialämter" wiederfindet. Hier verweist der Mitarbeiter eines Jobcenters auf einen Auszug aus der Kommentierung zu § 22 SGB II und schreibt: "§ 22 Abs. 2 SGB II regelt keine Rechtspflicht des Hilfebedürftigen, vor der Anmietung einer neuen Wohnung stets die Zustimmung einzuholen. Unterlässt er die Einholung der Zustimmung, hat diese keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Insbesondere ist der kommunale Träger verpflichtet, Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen, wenn die Aufwendungen angemessen sind, selbst wenn der Umzug nicht erforderlich gewesen sein mag. Die höheren Kosten sind somit bis zur angemessenen Höhe zu übernehmen. Eine Begründung, nur die bisherigen Kosten zu übernehmen, weil dem Umzug im Vorwege nicht zugestimmt wurde, kann ich dem SGB II nicht entnehmen."
Der zitierten Position ist uneingeschränkt zuzustimmen und würde bei konsequenter Anwendung zumindest ein gewisses Mindestmaß an "Freizügigkeit", wie es im Rahmen des SGB II möglich ist, gewährleisten. Doch von Grundrechten will die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz offenbar nichts mehr wissen. In einem Rundschreiben vom 08.12.2005 legt die Verwaltung Knake-Werners (PDS) die Frage selbst gewünschter Umzüge eindeutig zuungunsten der Betroffenen aus. Das SGB II wird in restriktiver Weise interpretiert, wenn es in dem Schreiben unter "Neuanmietung von Wohnraum" heißt: "Der Teilkostenübernahmeanspruch beschränkt sich bei nicht notwendigen Umzügen auf die bisherige (angemessene) Miete. Dadurch wird sichergestellt, dass Umzüge allein zur Wohnwertverbesserung - selbst bei Angemessenheit der neuen, höheren Miete - verhindert werden."
Die Sozialgerichte werden entsprechende Streitigkeiten zukünftig verstärkt zu verhandeln haben und nach den bisherigen Erfahrungen stoßen Betroffene bei der Justiz auf offenere Ohren als bei der Politik.
Festzuhalten bleibt, dass bei "nicht erforderlichen" Umzügen die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten vom Jobcenter nicht übernommen werden müssen. Bis auf die abweichende Position der Berliner Senatsverwaltung ist zudem unstrittig, dass die Zustimmung der Behörde nicht zwingend erforderlich ist (siehe auch Interview mit Udo Geiger). Juristisch nicht endgültig geklärt ist bislang die Frage, in welcher Höhe die Miete der neuen Wohnung von der Miete der vorherigen Wohnung abweichen darf oder ob die Angemessenheit die einzige Kappungsgrenze darstellt.
| Hinweis für Jugendliche |
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Unter 25-jährigen ALG-II-Anspruchsberechtigten, die noch bei ihren Eltern wohnen, soll zum 01.07.2006 der Regelsatz von 345 auf 276 Euro gekürzt werden, wodurch 600 Millionen Euro eingespart werden sollen. Außerdem wird die Möglichkeit aus dem elterlichen Haushalt auszuziehen auf "Härtefälle" eingeschränkt. Nach dem Wortlaut des Koalitionsvertrags soll dadurch verhindert werden, "dass Bedarfsgemeinschaften nur zu dem Zweck gegründet werden, um höhere Arbeitslosengeld-II-Ansprüche geltend zu machen." |
Bei einem geplanten Umzug ist folglich zunächst zu prüfen, ob eine "Erforderlichkeit" vorliegt oder vorliegen könnte. Sollte ein entsprechend gut begründeter Antrag auf einen Umzug abgewiesen werden, muss zunächst Widerspruch eingelegt werden und bei neuerlichem negativen Bescheid folgt der Gang zum Sozialgericht, um eine einstweilige Anordnung zu erwirken.
Auch bei einem "nicht erforderlichen" Umzug ist es angeraten, das Jobcenter von dem geplanten Wohnungswechsel zu informieren und sich die Zusicherung zur Übernahme der Mietkosten für die neue Wohnung einzuholen. Eine positive schriftliche Zusicherung des Jobcenters vermeidet späteren Ärger.
Unterbleibt die Zustimmung für einen erforderlichen oder auch nicht erforderlichen Umzug und ein attraktives "angemessenes" Wohnungsangebot droht dadurch verloren zu gehen, sollte eine Beschwerde beim jeweiligen Teamleiter des Jobcenters nicht gescheut werden und letztlich auch nicht der Gang zum Sozialgericht, wie der oben geschilderte Fall aufzeigt.
Zum Abschluss gilt bei geplanten "erforderlichen" wie auch bei "nicht erforderlichen" Umzügen auf eigenen Wunsch: Nutzen Sie die Unterstützungsangebote einer Beratungsstelle, wie sie z.B. von der Berliner MieterGemeinschaft angeboten wird.
| Forderungen |
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Grundsätzlich ist der Gesetzgeber gefordert, die freie Wahl der "angemessenen" Wohnung für Hilfeempfänger/innen festzuschreiben. Da dies bislang nicht erfolgt ist, wird die zuständige Sozialsenatorin Knake-Werner aufgefordert, die AV-Wohnen wie folgt zu ändern:
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