MieterEcho

MieterEcho Sonderausgabe Juni 2005

 BezieherInnen von Arbeitslosengeld II haben Rechte

...wenn Sie die Unterkunftskosten senken oder umziehen sollen!

Anne Allex

Diese Rechte sind im § 22 Sozialgesetzbuch II, in den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gem. § 22 SGB II (AV Wohnen)/ SenGesSozV-IC 2/I C 12 des Senates zu Berlin (im folgenden: "AV Wohnen") und Urteilen von Bundesgerichten geregelt! Es geht es um Rechte auf Einzelfallprüfung, Zumutbarkeit, bei Möglichkeit, Erforderlichkeit oder Notwendigkeit von Kostenminderung bzw. Wohnungswechsel. Es geht um die mündliche oder schriftliche Aufforderung, die Auflagen des Jobcenter, die Leistungsgewährung im Umzugsfall und sämtliche Umzugsmodalitäten. Informieren Sie sich im Vorab über Ihre Rechte!

Was tun, wenn...
...Sie den Mietvertrag (innerhalb von 3 Monaten) kündigen sollen?

Legen Sie Widerspruch ein, denn dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Notfalls erwirken Sie die aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruches mittels Rechtsanwalt! Das Jobcenter muss Sie erst einmal darauf hinweisen, dass Sie und wie Sie Ihre Unterkunfts- und Heizkosten senken müssen. Sie können das unverzüglich schriftlich vom Amt verlangen. In der Regel sind für Ihre Bemühungen zur Kostenminderung sechs Monate vorgesehen! Allerdings können der Minderung der Unterkunftskosten auch andere wichtige Gründe entgegenstehen (siehe auch Beitrag "Regelements der Kosten der Unterkunft")!

...Sie die Unterkunftskosten senken sollen?

Prüfen Sie den schriftlichen Bescheid auf die Angabe (Art, Anzahl) der zu erbringenden Nachweise (Zeitraum der Kostenminderung, Annoncen, Untermietverbot etc.) Fordern Sie ggf. das Jobcenter zur schriftlichen dezidierten Aufzählung dieser Nachweise auf! Vergleichen Sie die Höhe Ihrer Bruttowarmmiete mit den für das Land Berlin maßgeblichen Bruttowarmmieten der "AV Wohnen"! Im begründeten Einzelfall können bei Alleinerziehenden, längerer Wohndauer ab 15 Jahren, bestehenden wesentlichen Bezügen der Kinder und bei Menschen ab 60 Jahren, Schwangeren und Personen mit kostendeckenden Einkünften in absehbarer Zeit auch weitere zehn Prozent der Bruttowarmmiete als angemessene Aufwendungen der Wohnung nach der "AV Wohnen" anerkannt werden!

...eine Umzugsaufforderung kommt!

Legen Sie nicht gleich los mit der Umzugsorganisation! Fordern Sie vom Jobcenter eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Umzug! Ist ein Umzug im Verhältnis zum Mietkostenaufwand für das Jobcenter unwirtschaftlich, entfällt i.d.R. ein Umzug und die unangemessene Bruttowarmmiete ist weiter zu übernehmen.

...das Umzugsverlangen nicht abzuwenden ist!

Prüfen Sie den Bescheid des Jobcenters daraufhin, ob der Umzug als erforderlich angesehen und Ihnen vorher die Übernahme der vollen Wohnungsbeschaffungs-und Umzugskosten schriftlich zugesichert wird! Erfragen Sie beim Jobcenter, welche speziellen Auskünfte und Nachweise zu Kosten der neuen Wohnung und der Wohnungs- und Umzugsbeschaffungskosten Sie vorweisen müssen! Lassen Sie sich bei eingeholten Kostenvoranschlägen unbedingt vom (neuen) Jobcenter schriftlich bestätigen, dass Sie in die neue Wohnung einziehen dürfen!

...ein von Ihnen geforderter Umzug nicht als notwendig angesehen wird?

Ein Umzug ist nicht nur bei vorheriger Zusicherung und Veranlassung durch das Jobcenter möglich, sondern kann aus anderen Gründen notwendig sein. Abweichend von den Nrn. 9, 9.4 "AV Wohnen" ist ein Umzug auch dann notwendig, wenn die Wohnung bauliche Mängel hat, z.B. zu feucht ist, nicht behindertengerecht ist, zu groß oder zu klein ist oder wenn Sie mit einem PartnerIn zusammenziehen oder sie/ ihn heiraten wollen.

...das Jobcenter keine Renovierungskosten übernehmen will?

Dagegen können Sie Widerspruch einlegen bzw eine einstweilige Verfügung erwirken. Obwohl Nr. 10 "AV Wohnen" Renovierungen auch bei Beendigung des Mietverhältnisses ausschließt, gehören die Renovierungskosten beim Ein- und Auszug zu den Wohnungsbeschaffungskosten. Sie müssen vom Jobcenter übernommen werden, wenn der Umzug notwendig ist (BVerwG 30.04.1992, FEVS 1993, 95), die Miete der neuen Wohnung angemessen ist, das Jobcenter der Anmietung vorher zugestimmt hat und die Auszugs- bzw. Einzugsrenovierung mietvertraglich durchgeführt werden muss. Zuständig ist das Sozialamt (das Jobcenter, d.V.) des Bezirks, in dem die zu renovierende Wohnung liegt (VGH BW 07.08.1996, FEVS 1997, 211 ff.)

...die Jobcenter die Übernahme einzelner Wohnungsbeschaffungskosten ablehnen?

Entgegen der Nr. 9.2 "AV Wohnen", die die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten an wohnungsmarktliche Sachzwänge in Berlin bindet, sind Jobcenter zur Kostenübernahme unter den o.g. Bedingungen (s. Renovierungskosten, Absatz 2) verpflichtet. In Abweichung der "AV Wohnen" zählen weitere Kosten zu den Wohnungsbeschaffungkosten (s. Artikel "Hartz IV: Reglements der Kosten der Unterkunft").


Sind Sie unsicher, haben Sie Fragen oder zweifeln Sie an den Forderungen der Jobcenter, dann empfehlen wir:

Suchen Sie eine unabhängige Beratungsstelle oder Ihre Gewerkschaft auf! Fragen Sie SozialrechtsanwältInnen! Beantragen Sie einen Beratungsschein bei Ihrem Amtsgericht! Berliner SozialrechtsanwältInnen finden Sie unter:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default.aspx

Zu den Kosten der Unterkunft finden Sie Flugblätter, Hinweise, Gerichtsurteile und Musterwidersprüche im Internet unter:

www.erwerbslos.de
www.alg-2.info
www.tacheles-sozialhilfe.de

Für Ihren Durchblick empfehlen wir:

Thomé, H./ Roth, R., Leitfaden Alg II/ Sozialhilfe von A-Z, Digitaler Vervielfältigungs- und Verlagsservice, Frankfurt am Main, 2005, ISBN3-932246-50-0, Eur 7,50.

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