Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter
MieterEcho 379 / Februar 2016

Überfällige Anpassung

Zum Januar wurde das Wohngeld erhöht

Von Rainer Balcerowiak          

Sechs Jahre blieb das Wohngeld für bedürftige Haushalte unverändert. Am 1. Januar 2016 traten neue Berechnungsgrundlagen in Kraft. Laut Einschätzung der Bundesregierung bedeutet dies eine „deutliche Verbesserung für viele Menschen, die ein geringes Erwerbseinkommen oder eine geringe Rente haben“ . Die Anpassung an die Mieten- und Einkommensentwicklung sei ein „wichtiger Baustein“ für das Ziel, „dass guter und bezahlbarer Wohnraum für alle Menschen zur Verfügung steht“ .                                                

Nach den Berechnungen des zuständigen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) wird sich die Anzahl der Wohngeldberechtigten um über 300.000 auf 870.000  Haushalte erhöhen. Auch die durchschnittlichen Wohnkostenbeihilfen steigen, bei einem 2-Personen-Haushalt von 113 auf 186 Euro. Für die Anpassung des Wohngelds wurden sowohl die Grenzen für das maximale Haushaltseinkommen als auch für die zuschussfähigen Mieten erhöht. Als Maßgabe bei der Berechnung gilt das monatliche Durchschnittseinkommen, inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld. Kindergeld zählt nicht zum Einkommen. Nicht wohngeldberechtigt sind Personen, die Sozialleistungen beziehen wie Sozialhilfe, Altersgrundsicherung und Arbeitslosengeld 2. Wohngeldberechtigt sind im Rahmen der Einkommensgrenzen auch Wohnungseigentümer, die einen Zuschuss zu den Finanzierungs- und Unterhaltskosten ihrer Wohnung erhalten können.Die Höchstgrenze für die Berechnung hängt vom Wohnort ab. Das Wohngeldgesetz beinhaltet eine sechsstufige regionale Differenzierung. So sind in München für fünfköpfige Haushalte künftig Bruttokaltmieten (ohne Kosten für Warmwasser und Heizung) von bis zu 1.004 Euro zuschussfähig, bislang lag die Grenze bei 787 Euro. In eher entspannten Wohnungsmärkten wurde die Obergrenze dagegen lediglich von 561 auf 600 Euro angehoben. Berlin gehört zur Stufe vier. Die Mietobergrenzen betragen für 1- bis 5-Personen-Haushalte 434, 526, 626, 730 und 834 Euro. Darüber hinausgehende Mietbelastungen werden nicht berücksichtigt.    

Wohngeld nur auf Antrag                

Angepasst wurden auch die Einkommensgrenzen. Sie betragen in Berlin nun je nach Anzahl der Haushaltsmitglieder 820, 1.120,1.380, 1.810 und 2.080 Euro. Die Berechnungsgrundlage sind die Bruttoeinkünfte. Das gilt nicht nur für selbständige und nichtselbständige Arbeit, sondern auch für Renten und andere Versorgungsbezüge. Sofern für diese Steuern und Sozialversicherungsbeträge entrichtet werden, gelten pauschale Freibeträge von bis zu 30%. Generell gilt, dass privates Vermögen – anders als bei Grundsicherungsleistungen – keine Rolle bei der Berechnung des Anspruchs spielt. Ferner gibt es diverse Sonderbestimmungen für bestimmte Einkommensarten und Personengruppen, die in entsprechenden Broschüren und im Internet aufgelistet sind. Für Wohngeldanträge sind in Berlin die bezirklichen Wohnungsämter zuständig. Die Anträge können postalisch übermittelt werden, persönliches Erscheinen bei den heillos überlasteten Bürgerämtern ist nicht notwendig. Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten sind angesichts der katastrophalen Personalsituation der meisten Bezirke leider die Regel, der Wohngeldanspruch besteht aber vom Tag der Antragstellung an, in der Regel für zwölf Monate. Das gilt auch, wenn einige Belege bei der Antragstellung noch fehlen und nachgereicht werden müssen.   Die großen Sozialverbände haben die Anpassung der Wohngeldleistungen einhellig begrüßt, da sie für viele Menschen mit geringen Einkünften eine materielle Entlastung bedeuten und ein „Abrutschen“ in die Grundsicherung verhindern können. Als wohnungspolitisches Instrument ist Wohngeld allerdings eher zweifelhaft, da es sich im Kern um eine öffentliche Subvention der Hauseigentümer handelt und nichts dazu beiträgt, bezahlbaren Wohnraum in den notwendigen Größenordnungen zu erhalten und neu zu schaffen.                       

 

 

Weitere Informationen:

Das Antragsformular für Wohngeld und Anleitungen sowie eine Liste der notwendigen Belege sind bei den Bürgerämtern verfügbar.                 

Im Internet: https://service.berlin.de/dienstleistung/120656

 

 


MieterEcho 379 / Februar 2016

Schlüsselbegriffe: Wohngeld Erhöhung, Wohngeldgesetz, Einkommensgrenzen, Wohngeldanträge, Wohngeldanspruch, Wohnkostenbeihilfen

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