Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mieterhöhung

Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.04.2009 – VIII ZB 7/08, Urteil vom 12.12.2007, AZ: VIII ZR 11/07).

 


Schlüsselbegriffe: Mieterhöhung,Mieterhöhungsverlangen,Mietspiegel

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10963 Berlin

Tel.: 030 - 21 00 25 84
Fax: 030 - 216 85 15

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