MieterEcho

MieterEcho 334/Juni 2009

Quadrat RECHT UND RECHTSPRECHUNG

Mieterhöhung durch eine GbR, die als Außengesellschaft auftritt

Die Mieterhöhung einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist formell wirksam, wenn die Gesellschaft im Briefkopf genannt ist und die Erklärung von beiden Gesellschaftern unterschrieben wurde. Auf die Lesbarkeit der Unterschriften kommt es nicht an, solange die Unterschriften hinreichend individualisiert sind.

LG Berlin, Urteil vom 14.09.2006 - 67 S 101/06 -

Die Vermieterin ist eine aus zwei Personen bestehende GbR. Das Mieterhöhungsverlangen enthielt im Briefkopf als Absender die Bezeichnung der Vermieterin, die "X & Y GbR". Diese war auch in der Unterschriftszeile als Erklärende erneut abgedruckt. Darunter befanden sich zwei unleserliche Unterschriften.

Die Mieter stimmten dem Erhöhungsverlangen nicht zu und begründeten dies zum einen damit, dass eine GbR keine juristische Person sei und daher keine wirksame Mieterhöhungserklärung abgeben könne, und zum anderen damit, dass die natürliche Person des Erklärenden nicht erkennbar sei.

Das Landgericht verwies auf die Entscheidung des BGH vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00), nach der eine GbR, die als Außengesellschaft auftritt, selbst als eigene Rechtspersönlichkeit Erklärungen abgeben könne, auch wenn sie keine juristische Person darstellt. Die GbR war schon als Vermieterin im Mietvertrag aufgetreten und sei daher eine Außengesellschaft in diesem Sinne, d. h. die Trägerin von Rechten und Pflichten und damit auch die Erklärende bei einem Mieterhöhungsverlangen. Auch sei im vorliegenden Fall eindeutig erkennbar, welche natürlichen Personen die Erklärung abgegeben und unterschrieben hätten. Zwar solle auch eine Namensunterschrift ihrem Sinn und Zweck nach die Person des Ausstellers erkennbar machen, aber auf ihre Lesbarkeit komme es nicht an. Erforderlich und genügend sei ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt.

Da die vermietende GbR nur aus zwei Gesellschaftern besteht und zudem der eine Gesellschafter den Mietvertrag persönlich mit den Mietern abgeschlossen und in deren Beisein unterschrieben hatte, wäre es nach Auffassung des Landgerichts treuwidrig von den Mietern, sich auf die Nichtkenntnis dieser Unterschrift zu berufen. Da die eine Unterschrift dem einen Gesellschafter zuzuordnen war, musste die zweite Unterschrift die des anderen Gesellschafters sein, womit zugleich die handelnden Personen und damit auch die Aussteller der Mieterhöhungserklärung erkennbar gewesen seien.

Abgedruckt in MieterMagazin 2007, S. 334-335

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