MieterEcho 322/Juni 2007: Im Visier der Zahlenhüter

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MieterEcho 322/Juni 2007

Quadrat HARTZ IV

Im Visier der Zahlenhüter

Der Landesrechnungshof wirft dem Senat "Rechtsbruch bei Mietkostenübernahme" und "Millionenschäden" für den Haushalt vor

Christian Linde

Während die Koalition aus SPD und Linkspartei.PDS die "geringen Zahlen bei den Umzugsaufforderungen" als Erfolg der AV-Wohnen und ihrer Politik wertet, ist es der Landesrechnungshof, der schwere Vorwürfe gegen die Landesregierung erhebt. Die Behörde wirft dem rot-roten Senat "Rechtsbruch bei der Mietkostenübernahme" vor.

In einem Schreiben an die Senatsverwaltung für Soziales noch vor Veröffentlichung des Jahresberichts 2006 mit dem Titel "Millionenschäden durch Anerkennung unangemessen hoher Unterkunftskosten bei der Umsetzung des SGB II (ALG II) infolge rechtswidriger Ausführungsvorschriften", kritisiert der Landesrechnungshof sowohl die Höhe der festgelegten Mietobergrenzen für Bedarfsgemeinschaften als auch die Praxis bei der "Wirtschaftlichkeitsprüfung" durch die Jobcenter. Die Behörde stützt ihre Kritik sowohl auf den Umstand, dass die Regelungen zu den Unterkunftskosten in Berlin im Städtevergleich zu großzügig gehandhabt werden als auch auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes. Darin heißt es in einem Leitsatz: "Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich als Produkt aus der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter." Daraus zieht der Landesrechnungshof nach Einschätzung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales eine "rechtlich unzutreffende Schlussfolgerung". Denn, so die Senatsverwaltung, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung klargestellt, dass "bei der Zusammenführung der in die Angemessenheitsbetrachtung einfließenden Faktoren auf die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen im Ergebnis, insbesondere auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Quadratmeterpreis abzustellen ist. Eine isolierte Angemessenheitsbetrachtung der einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandard oder Quadratmeterpreis ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig". Von daher sei es rechtlich nicht zulässig, in der AV-Wohnen bestimmte Wohnungsgrößen als besondere Kriterien für die Angemessenheitsprüfung vorzugeben. "Die Feststellung des Rechnungshofs, die Angemessenheits-Richtwerte seien rechtswidrig, wird daher mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen", so die Senatsverwaltung in einer Stellungnahme.

Richtwerte am unteren und mittleren Preissegment

Der Senat beruft sich vor allem auf die Tatsache, dass eine "einheitliche Durchführung des SGB II im gesamten Bundesgebiet" durch die geteilte Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht beabsichtigt ist. Über die Leistungen des Trägers entscheide im gesamten Bundesgebiet jede einzelne Kommune - so auch Berlin - für sich. Auch habe der Bund für den Bereich der Kosten für Unterkunft und Heizung von seiner Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr habe der Bund seinen Verzicht damit begründet, dass für die Leistungen nach § 22 SGB II die Gegebenheiten vor Ort, d.h. das jeweilige Mietniveau, entscheidend sei. Das Bundessozialgericht hat in seiner jüngsten Rechtssprechung zum SGB II diesen Grundsatz erneut bestätigt. Die Anpassung der Richtwerte bewege sich nach Auffassung des Senats zudem keineswegs im mittleren bis oberen Preissegment des Berliner Wohnungsmarkts. Nach den Daten des Mietspiegels aus dem Jahr 2005 weise der Wohnungsmarkt über alle Baualtersklassen hinweg Nettokaltmieten in einer Bandbreite von 1,99 bis zu 11 Euro/qm und mehr auf. Richtwerte mit einer Grundlage von bis zu etwa 5 Euro/qm nettokalt lägen daher im unteren bis mittleren Preissegment des Wohnungsmarkts.

Jobsuche statt Wohnungssuche

Mit dem SGB II soll, so der Gesetzgeber, in erster Linie die Integration von Langzeiterwerbslosen in den ersten Arbeitsmarkt verbessert werden. Dies gelänge insbesondere in den ersten zwei Jahren der Arbeitslosigkeit. So stellt das Institut für Arbeitsmarktforschung der Bundesagentur für Arbeit in seinem Kurzbericht "Bedarfsgemeinschaften im SGB II in 2005 - Beachtliche Dynamik bei steigenden Empfängerzahlen" vom Dezember 2006 fest: "Von den Neuzugängen im ersten Halbjahr 2005 können durchschnittlich 43% innerhalb von 12 Monaten den Leistungsbezug beenden." Gerade im ersten Jahr des Leistungsbezugs nach SGB II müssten daher alle Aktivitäten auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt konzentriert werden. Die in der AV-Wohnen verankerte Jahresfrist trage diesem vordringlichen Ziel Rechnung. In der Zeit ihrer höchstmöglichen Integrationschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt sollten die Betroffenen ihre Energien allein auf die Arbeitsplatzsuche und nicht auf die Wohnungssuche lenken können. Denn allein die erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt senke wirksam und nachhaltig die Transferkosten, argumentiert der Senat. Auch den Vorwurf des Rechnungshofs, wonach die Härtefallklauseln im Rahmen der AV-Wohnen "extensiv" gestaltet seien, weist der Senat zurück. Schließlich entsprächen die Regelungen weitestgehend den Inhalten der von den obersten Zahlenhütern in der Vergangenheit nie kritisierten AV-Unterkunft nach dem Bundessozialhilfegesetz.

"Wirtschaftlichkeitsprüfung" als Sparinstrument

Einwände haben die Rechnungsprüfer auch zur Praxis der "Wirtschaftlichkeitsberechnung", die im Rahmen der AV-Wohnen dazu dienen soll, Kosten zu begrenzen. Das Instrument soll die leistungsgewährenden Stellen zwingen, alle mit einer Entscheidung verbundenen Kosten zu kalkulieren, um die für die öffentliche Hand kostengünstigste Entscheidung treffen zu können. Die Senatsverwaltung betont, dass es sich dabei nicht um eine pauschale, sondern um eine einzelfallbezogene Berechnung handele. Im Übrigen sei die Angemessenheit der Wohnkosten zwar auf der Grundlage der Richtwerte zu überprüfen, jedoch könnten nach Auffassung der Sozialverwaltung, "auch Mieten, die den Richtwert überschreiten, die im Einzelfall angemessene Miete darstellen." Die übernommenen Kosten seien deshalb nicht, wie vom Rechnungshof moniert, als "Mehrausgaben" einzustufen. "Insbesondere dann nicht, wenn bei einer geringfügigen Überschreitung die Wirtschaftlichkeitsberechnung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Umzug für das Land Berlin teurer wäre als die derzeitige Miete." Hinsichtlich des zugrunde liegenden Zeitraums für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung verweist die AV-Wohnen auf die Eingliederungsvereinbarung, d.h. auf einen Zeitraum von zwei Jahren.

Anpassung der Richtwerte dringend notwendig

Nach der Veröffentlichung des neuen Mietspiegels, nach den erfolgten Steigerungen der Energiekosten und den im Zuge der Mehrwertsteuererhöhung zu erwartenden Steigerungen bei den kalten Betriebskosten wäre eine Anpassung der angemessenen Wohnkosten notwendig. Ob dies geschieht oder ob sich der Landesrechnungshof mit seiner Kritik durchsetzt, bleibt abzuwarten.

Für Arbeitslose beginnen die Probleme häufig schon vor dem Eintritt in die Erwerbslosigkeit, sagen Schuldnerberater übereinstimmend. Oft bleibt die Lohnzahlung von insolventen Firmen bereits mehrere Monate vor deren Schließung aus. Treten Probleme mit dem Jobcenter auf, müssen die Betroffenen nicht selten einen längeren Zeitraum ohne jede finanzielle Unterstützung überbrücken. Als letzte Rettung schöpfen die Bedürftigen dann ihren Dispo-Kredit aus - mit der Folge entsprechend hoher Zinszahlungsverpflichtungen. Für viele ehemalige Erwerbstätige kommt erschwerend hinzu: Waren sie im Niedriglohnsektor beschäftigt, ist die Höhe des Arbeitslosengelds I so gering, dass die Betroffenen kaum in der Lage sind, Miete, Strom und Energiekosten zu bestreiten.

Wohnkosten, SGB II und AV-Wohnen

Im Sozialgesetzbuch II (SGB II) ist die "Grundsicherung für Arbeitsuchende", d.h. Arbeitslosengeld (ALG) I und II gesetzlich verankert. Das SGB II trat in seiner Neufassung am 1. Oktober 2004 in Kraft, was als die Einführung von "Hartz IV" gilt. Die "Leistungen für Unterkunft und Heizung" für ALG-II-Beziehende sind in § 22 SGB II geregelt. Für die Wohnkosten gelten in Berlin darüber hinaus seit dem 1. Januar 2005 die von der Senatssozialverwaltung erlassenen "Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II" (AV-Wohnen).

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