MieterEcho 310/Juni 2005: Mietrechliche Tipps von A bis Z

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MieterEcho 310/Juni 2005

quadrat Mietrechliche Tipps von A bis Z

Von "Vandalismus" bis "Verzug"

Das Stichwortverzeichnis der mietrechtlichen "Tipps von A bis Z", welches auf der Homepage der Berliner MieterGemeinschaft www.bmgev.de/mietrecht/tipps nachzulesen ist, wird ständig überarbeitet und ergänzt.
Dieses Verzeichnis wird im MieterEcho mit Ausnahme der in den Infoschriften erfassten Stichwörter abschnittsweise veröffentlicht. Ergänzungen, Verbesserungen und Anregungen nehmen wir dankend entgegen.

V

Vandalismus, z. B. Graffiti

Graffiti werden oft als Schmierereien bezeichnet, während die Verunstaltung durch Reklame allgemein klaglos hingenommen wird. Doch soll hier nicht über ästhetische Bewertungen gestritten, sondern gefragt werden, wer die Kosten für die Beseitigung der Graffiti zu tragen hat. Nach übereinstimmender Meinung können sie nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, denn sie fallen nicht unter die Kosten der Hausreinigung, die in § 2 Nr. 9 BetrKV als Gebäudereinigung bezeichnet wird.

Die Beseitigung von Graffiti erzeugt Instandhaltungskosten und ist daher nicht umlegbar. Der Grund wird vor allem darin gesehen, dass es sich bei der Graffitibeseitigung um keine typischen laufenden Aufwendungen handelt. Auch dann nicht, wenn an bestimmten Stellen regelmäßig das fantasievolle Werk verrichtet und wieder beseitigt wird. So fällt die Graffitibeseitigung in aller Regel eben nicht regelmäßig an, sondern dient lediglich der Herstellung eines früheren Zustands der Mietsache, der vorübergehend durch Einwirkung Dritter beeinträchtigt worden war.

Vermieterpfandrecht

Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht auf die Einrichtungsgegenstände der Mieter/innen. Hat er fällige Ansprüche (z.B. Mietforderungen, Schadensersatzansprüche etc.) kann er bis auf die unpfändbaren Sachen (z.B. Fernseher, Waschmaschine etc.) sein Pfandrecht ausüben. Die gepfändeten Sachen müssen im Eigentum der Mieter/innen stehen. Die Mieter/innen können die Ausübung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung abwehren.

Verjährung

Der Begriff der Verjährung ist mit der Hoffnung verbunden, Ansprüche auf elegante Weise entsorgen zu können. Doch Ansprüche erlöschen nicht. Nach § 214 Abs. 1 BGB neue Fassung sind Schuldner/innen (lediglich) nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Leisten sie in Unkenntnis oder versehentlich oder aus irgendeinem anderen Grund dennoch, so können sie das Geleistete nicht mit Berufung auf die Verjährung zurückverlangen.

Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz enthält wesentliche Neuerungen auch für die Verjährung mietrechtlicher Ansprüche.

Regelmäßige Verjährung

Eine grundsätzliche Änderung betrifft die regelmäßige Verjährung. Bisher betrug sie 30 Jahre und war gerade nicht die Regel. Sie ist ersetzt worden durch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger/die Gläubigerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners/der Schuldnerin Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Häufig begründen schadensstiftende Ereignisse in einer Wohnung Ersatzansprüche, von denen der Vermieter nicht vor dem Auszug der Mieter/innen Kenntnis erhält. Dann setzt erst die Kenntnisnahme die Verjährungsfrist in Gang. Das Gleiche gilt bei unbekannt verzogenen Mieter/innen hinsichtlich des Aufenthaltsorts. Bei verstorbenen Mieter/innen z.B. beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn die Erben bekannt werden.

Damit auch ohne die Erlangung solcher Kenntnisse der Beginn der Regelverjährung nicht ins Unendliche verschoben wird, tritt die Verjährung in solchen Fällen zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs ein.

Der dreijährigen Regelverjährung unterliegen im Mietrecht:

Sonstige Verjährungsfristen

Für Ansprüche, die nicht der Regelverjährung unterliegen, beginnt die Verjährung nicht erst mit Beginn des folgenden Jahres, sondern mit Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist.

Das gilt für die sechsmonatige Verjährungsfrist nach 548 BGB. Sie findet Anwendung bei Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache sowie für Ansprüche der Mieter/innen auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung.

Der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen Herausgabeansprüche aus dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten wie Nießbrauch oder Erbbaurecht sowie alle titulierten Ansprüche, d.h. solche, die bereits vor Gericht verhandelt wurden und für die ein Rechtstitel ausgestellt worden ist.

Abweichend von der bisherigen Rechtslage (§ 225 BGB alte Fassung) sind nach § 202 BGB auch Vereinbarungen über eine Erschwerung der Verjährung - insbesondere Verlängerung der Verjährungsfrist - zulässig.

Hemmung der Verjährung

Die Hemmung bewirkt einen Stillstand des Ablaufs der Frist. Nachdem der Grund für die Hemmung entfallen ist, läuft die Frist weiter.

Eine Hemmung tritt ein, durch

Neubeginn der Verjährung

Bei einem Neubeginn der Verjährung - in der alten Fassung Unterbrechung genannt - wird die verstrichene Frist nicht berücksichtigt.

Gründe für einen Neubeginn sind:

Verwaltungskosten

Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten, werden aber immer wieder gerne als solche abgerechnet und das ist falsch. Bei Verwaltungskosten handelt es sich (§ 2 Abs. 2 Nr.1 BetrKV) um "die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten)". Diese Kosten sind nicht umlegbar. Allenfalls kann eine Verwaltungspauschale in der Form vereinbart werden, dass sie als Bestandteil der Grundmiete erscheint. Dadurch ergeben sich aber nicht die Mieterhöhungsmöglichkeiten nach § 560 und es wird auch nicht die Kappungsgrenze des Mietspiegels durchbrochen (LG Berlin NZM 1999, 405,406).

Verwaltungskosten beinhalten u.a.:

Verwirkung

Ansprüche können verwirkt werden, auch wenn sie noch nicht verjährt sind. Zur Verwirkung gehört, dass sie längere Zeit nicht geltend gemacht wurden und ihre jetzige Ausübung auf Grund besonderer Umstände gegen Treu und Glauben verstößt. Im Gegensatz zur Verjährung, die die Betroffenen ausdrücklich geltend machen müssen, hat das Gericht die Verwirkung von Amts wegen zu berücksichtigen. Ihr Anwendungsbereich ist aber immer auf Ausnahmefälle beschränkt.

Das Zeitmoment allein reicht nicht aus. Es müssen Umstände hinzukommen, die beim Schuldner das Vertrauen erzeugt haben, dass der Gläubiger seine Forderung nicht mehr gelten machen würde. Das ist z.B. der Fall, wenn der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution zurückgezahlt hat und dann ein halbes Jahr später eine Nebenkostenabrechnung vorlegt (AG Charlottenburg GE 2000, 474).

Verwirkbar sind nicht nur Zahlungsansprüche. Ein Vermieter, der entgegen eines vertraglichen Verbots, das Halten eines kleinen Hundes jahrelang geduldet hatte, kann sich nicht mehr auf die entsprechende Klausel berufen (LG Düsseldorf WM 93, 604).

Ein weites Feld fand die Verwirkung bisher bei Mietminderungsansprüchen. Wenn ein Mangel bekannt gemacht, aber die Miete eine gewisse Zeit (höchstens sechs Monate) vorbehaltlos weiter gezahlt wurde, galt das Minderungsrecht nach altem Mietrecht als verwirkt.

Besonderer objektiver Umstände, die bei dem Vermieter das Vertrauen auf den Verzicht zur Mietminderung geweckt hätten, bedurfte es nicht. Der BGH hat aber mit einem Urteil vom 16.07.2003 (BGH - VIII ZR 274/02 - GE 2003, 1145) Klarheit dahingehend geschaffen, dass durch die Mietrechtsreform das Minderungsrecht nur unter der Voraussetzung des ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzichts oder des Verstoßes gegen Treu und Glauben (BGB § 242), als verwirkt gelten kann. Es kann also auch noch später gemindert werden. Dies gilt auch für Mietverträge, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden, sofern nur der Mangel nach dem 01.09.2001 aufgetreten ist.

Verzug

Wer eine Zahlung oder eine andere Leistung schuldet, kommt durch eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, in Verzug. In einigen Fällen bedarf es der Mahnung nicht, so u.a., wenn für die Leistung ein Fälligkeitstermin bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Der Verzug hat eine Reihe von generellen rechtlichen Folgen (siehe BGB § 286 ff.).

Mieter/innen können Wohnungsmängel, die nicht von Anfang an vorlagen und/oder die der Vermieter nicht zu vertreten hat, erst dann selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 536 a BGB), wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. In Verzug ist der Vermieter, wenn er nach Mängelanzeige und Mahnung die Mängel - trotz objektiver Möglichkeit - nicht in angemessener Frist beseitigt hat. Dazu setzen die Mieter/innen dem Vermieter eine Nachfrist für die Mängelbeseitigung (Mahnung) und teilen ihm vorsorglich gleichzeitig mit, dass sie es - sollte der Vermieter die Mängel bis zu dem neuen Termin nicht beseitigt haben - danach ablehnen werden, seine Leistungen zur Mängelbeseitigung anzunehmen (Ablehnungsandrohung).

Mieter/innen, die dem Vermieter mit der Beauftragung einer ihnen geeignet erscheinenden Firma zuvorkommen, können auf den Handwerkerkosten sitzen bleiben (KG Berlin MDR 2000, 1240).

Wenn die Mieter/innen die Miete zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zahlen, kommen sie ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Voraussetzung ist dabei, dass sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben (BGB § 258). Für Verzögerungen bei der Überweisung, die sie nicht voraussehen konnten, sind sie nicht verantwortlich (LG Berlin WM 92, 606).

Ein Zahlungsrückstand kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge haben.

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