MieterEcho
Nr. 290 - Mai 2002

Mängelbeseitigung bei anfänglichen Mängeln

 

 

Ist ein Mangel bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden und hat der Mieter Kenntnis von diesem Mangel, dann steht diese Kenntnis des Mangels der Mietsache einem späteren Mängelbeseitigungsanspruch jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Mängel zwischenzeitlich verschlechtert haben.

AG Charlottenburg, Urteil vom

22. Januar 2002 - 222 C 254/01 -

Im Jahre 1999 zog die Mieterin in eine Zweizimmerwohnung ein. Der Zustand der Wohnung bei Einzug war streitig. Im Winter 1999/ 2000 verzog sich die Balkontür aufgrund von Feuchtigkeit, die Farbe platzt ab und die Tür klemmte. Darüber hinaus war im Badezimmer Schimmelbefall zu erkennen. Beide Mängel zeigte die Mieterin der Hausverwaltung an und zahlte ab April 2000 den monatlichen Mietzins unter Vorbehalt.

Im darauffolgenden Winter 2000/2001 verzog sich die Balkontür noch stärker. Es entstand ein Spalt von ca. einem Zentimeter im unteren Drittel der Balkonaußentür, durch den eiskalte Zugluft in die Wohnung eindrang. Die Tür ließ sich nicht mehr schließen.

Ferner floss anfangs aus den Rohrleitungen im Bad hellbraunes, seit Anfang 2001 dann dunkelbraunes Heißwasser. Auch im Toilettenspülkasten stand rostiges, schlammiges Wasser. Der Schimmelbefall im Bad weitete sich aus.

Sowohl die Verschlechterung des Zustandes der Balkontür als auch das Auftreten des hellbraunen und dann später dunkelbraunen Heißwassers und die Ausbreitung des Schimmelpilzbefalles zeigte die Mieterin der Hausverwaltung an.

Mit der Klage verlangt die Mieterin von der Vermieterin die Beseitigung der Mängel an der Balkontür, das Ergreifen geeigneter Maßnahme zur Herstellung der Wasserqualität und zur nachhaltigen Verhinderung von Wasserflecken und Schimmelbildung im Außenwandbereich des Badezimmers. Die Vermieterin vertrat die Ansicht, der Mieterin stehe ein Anspruch auf Mängelbeseitigung bereits deshalb nicht zu, weil sie den mangelhaften Zustand der Balkontür und die teilweise vorhandene Schimmelbildung bei Besichtigung der Wohnung gesehen und den mangelhaften Zustand der Wohnung damit als vertragsgemäß anerkannt habe. Die Tatsache, dass sich die Schimmelbildung im Bad ausgeweitet habe, sei auf unzureichende Lüftung durch die Mieterin zurückzuführen.

Das Amtsgericht hat die Vermieterin zur Beseitigung der oben genannten Mängel verurteilt. Es führte in seinen Urteilsgründen aus, dass der Vermieter gemäß § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB verpflichtet sei, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Ansicht der Vermieterin, dass die Mieterin mit ihren Mängelbeseitigungsansprüchen deshalb ausgeschlossen sei, weil sie den mangelhaften Zustand der Balkontür und die teilweise vorhandene Schimmelbildung bei Einzug in die Wohnung akzeptiert habe, konnte sich das Amtsgericht nicht anschließen. Es wies darauf hin, dass die Vermieterin die Beweislast dafür trage, dass sich die Wohnung bei Überlassung an die Mieterin in einem vertragsgemäßen Zustand befunden habe. Diesen Beweis hat die Vermieterin nach Ansicht des Amtsgerichts jedoch nicht geführt, da sie lediglich unsubstantiiert vorgetragen habe, der Balkonzustand sei mangelhaft und eine Schimmelbildung teilweise vorhanden gewesen. Welches Ausmaß die Mängel gehabt haben sollen und worin sie konkret bei Einzug der Mieterin bestanden haben, gehe aus den Einlassungen der Vermieterin nicht hervor.

Das Amtsgericht wies ferner darauf hin, dass selbst dann, wenn die Mieterin im Übrigen den Schimmelpilzbefall im Badezimmer sowie den Zustand der Balkontür bei Einzug erkannt und akzeptiert hätte, dieser Zustand nur für den Zeitraum vertragsgemäß sei, in dem eine wesentliche Verschlechterung oder ein Folgemangel nicht eintrete. Der Umstand, dass sich der Zustand der Balkontüren und das Ausmaß der Schimmelpilzbildung im Laufe des Mietverhältnisses erheblich verschlechtert habe, sei zwischen den Parteien unstreitig. Daraus folge jedoch auch, dass die Mieterin den im jetzigen Zustand in keinem Fall bei ihrem Einzug als vertragsgemäß akzeptiert haben könne. Soweit die Vermieterin behauptet hatte, die Verschlechterung der Schimmelpilzbildung sei auf ein unzureichendes Entlüftung der Mieterin zurückzuführen, war dieser Vortrag nach Ansicht des Amtsgerichts unsubstantiiert und damit nicht erheblich.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Silvia C. Groppler

 

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