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Betriebskosten

Bei einem unter Geltung der Mietpreisbindung für Westberliner Altbauten geschlossenen Mietvertrag ist der Vermieter weiterhin berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten nach § 4 Absatz 2 Miethöhegesetz anteilig umzulegen. Der Anspruch folgt unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner eigenständigen vertraglichen Grundlage.

LG Berlin, Beschlus vom 14. Juli 1998 - 63 S 165/98 -

Der Vermieter verlangte vom Mieter eine Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten. Der Mieter zahlte nicht, weil mietvertraglich eine Inklusivmiete vereinbart worden war. Nach seiner Auffassung hätte es einer vertraglichen Vereinbarung über die Zahlung von Betriebskosten bedurft. Der Mietvertrag war unter Geltung des Berliner Preisbindungsrechts für Altbauten geschlossen worden.

Der Vermieter klagte auf Zahlung der Betriebskostenerhöhung. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Der Mieter legte beim Landgericht Berufung ein, weil die amtsgerichtliche Entscheidung seiner Auffassung nach im Widerspruch zum Rechtsentscheid des OLG Hamm (30 REMiet 2/97) steht, nach dem eine Mieterhöhung

wegen gestiegener Betriebskosten nur dann verlangt werden kann, wenn dies mietvertraglich vereinbart ist. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil dieser Rechtsentscheid nur Mietverträge über nichtpreisgebundenen Wohnraum betrifft. Bei Westberliner Altmietverträgen hat aber § 7 Absätze 3 und 4 des Gesetzes zur dauerhaften Verbesserung der Wohnraumsituation im Land Berlin (GVW) die Erhöhung der Miete wegen gestiegener Betriebskosten nach Wegfall der Preisbindung ausdrücklich zugelassen.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Kerstin Gebhardt

 
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