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Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

Ein Anspruch des Vermieters auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen besteht nur bei ordnungsgemäßer Ankündigung. Eine Modernisierungsankündigung führt nicht zur Duldungspflicht, wenn die beigefügten Anlagen weder unterschrieben noch auf dem unterschriebenen Vordruck in Bezug genommen und durch die Unterschrift gedeckt sind.

LG Berlin, Urteil vom 21. November 1997 - 64 S 280/97 -

Der Vermieter hatte auf einem Formblatt den Einbau einer Gasetagenheizung angekündigt. Das Formblatt war unterschrieben. Unter der Unterschrift ergab sich ein Hinweis auf insgesamt drei nicht genauer genannte Anlagen. Die einzelnen Anlagen mit einer näheren Beschreibung der Maßnahmen und der voraussichtlichen Kosten waren lose beigefügt, nicht unterschrieben und auch nicht ausdrücklich in Bezug genommen.

Das Landgericht Berlin hielt die Ankündigung für unwirksam und hat die darauf gestützte Duldungsklage abgewiesen. Eine Modernisierungsankündigung müsse gem. § 541b Abs. 2 BGB schriftlich erfolgen. Nach Ansicht des Landgerichts entsprach die Ankündigung nicht der notwendigen Schriftform. Schriftform bedeutet nicht nur, daß die Unterschrift des Ausstellers die gesamte Erklärung abschließen muß, sondern daß auch eine einheitliche Urkunde vorliegt. Die Einheitlichkeit einer Urkunde setzt voraus, daß entweder alle Bestandteile fest verbunden werden oder durch eine wechselseitige Bezugnahme deutlich wird, daß es sich bei den Anlagen um einen Bestandteil der Erklärung selbst handelt. Das Gericht hat in seiner Begründung ausdrücklich offengelassen, ob die Unterschrift auf der Vorderseite des Formblattes für sich genommen überhaupt ausreicht. In jedem Falle deckte die Unterschrift nicht die beigefügten Anlagen ab, da auf die Anlagen erst nach der Unterschrift verwiesen wurde. Die Anlagen aber waren notwendiger Bestandteil der Modernisierungsankündigung, da sich erst daraus der Umfang und die voraussichtlichen Kosten der Modernisierung ergäben. Darüber hinaus hielt das Gericht die Modernisierungsankündigung auch deshalb für unwirksam, weil in den Anlagen keine (wechselseitige) Bezugnahme auf die unterschriebene Modernisierungsankündigung erfolgt war.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Gudrun Zieschang

 
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