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Vertretung bei Mieterhöhung

Wird ein Mieterhöhungsverlangen nicht vom Vermieter selbst, sondern von einem Vertreter gefertigt, dann muß die Urkunde einen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis enthalten.

AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 9. Mai 1997 - Aktenzeichen : 111 C 2/97 -

Der Vermieter hatte eine Hausverwaltung damit beauftragt, in seinem Namen eine Mieterhöhung auszusprechen. Die Hausverwaltung forderte nunmehr den Mieter auf, der Erhöhung seiner Miete nach § 12 MHG zuzustimmen. Das Mieterhöhungsverlangen enthielt keinerlei Hinweis darauf, daß die Hausverwaltung als Vertreter des Vermieters handelt.

Das Gericht entschied, daß durch den fehlenden Hinweis auf die Stellvertretung das Schriftformerfordernis nicht eingehalten wurde. Denn aus dem Erhöhungsverlangen konnte nicht entnommen werden, daß die Hausverwaltung die Erhöhung im Namen des Vermieters verlangt hat. Dabei kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, daß der Mieter aufgrund eines vorangegangenen Rundschreibens oder aufgrund sonstiger, außerhalb des Mieterhöhungsverlangens liegender Umstände, erkannt hat oder erkennen konnte, daß die Erhöhungserklärung im Namen des Vermieters abgegeben werden sollte. Eine von einem Vertreter abgegebene, formbedürftige Erklärung muß selbst einen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis enthalten. Aus diesem Grunde war das Mieterhöhungsverlangen nach Ansicht des Gerichts unwirksam.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Henrik Solf

Anmerkung:
Wird eine Mieterhöhung unter der Bezeichnung „Hausverwaltung" abgegeben, dann kann unter Umständen bereits aus dem Hinweis „Hausverwaltung" auf die Vertretung des Vermieters geschlossen werden. Aus diesem Grunde ist diese Entscheidung nicht ohne weiteres übertragbar. Stets aber muß klar sein, daß der Vermieter der Absender des Erhöhungsverlangens im Rechtssinne ist. Lassen Sie sich beraten!

 
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