MieterEcho
Nr. 266 - Januar/Februar 1998

Das "Beste" aus der Vermieterpraxis:
Mieterhöhung aus dem hohlen Bauch

Ein freundlicher Lichtenberger Vermieter wollte noch im alten Jahr den Bewohnern des ihm gehörenden Mietshauses eine kleine | Überraschung zu Neujahr bereiten. so setzte er sich am 27.12.97 an 9 seinen Schreibtisch und verfußte ... Mieterhöhungsverlangen! Diese wurden - wohl des Sylvester-Knalleffekts wegen - noch vor Ablauf des Jahres 1997 in die Briefkästen im Haus gesteckt. So erfuhren denn die Mieter/innen,

  1. daß ihre jeweiligen Mieten nach § 2 Miethöhegesetz um 45 bis 60 DM erhöht würden, was laut Mietspiegel zulässig sei,
  2. daß diese Erhöhung zum 1.2.98 erfolge, und
  3. daß sie, bitte schön, Ihre Zustimmung zu dieser Erhöhung geben möchten.
Und schließlich noch dieser Nachsatz: Ihre Zustimmungserklärung muß spätestens 31.01.98 bei mir eingegangen sein, anderenfalls müßte ich Klage beim Amtsgericht erheben!

Natürlich denken die Mieter/innen nicht daran zuzustimmen. Sie hoffen - und wir mit Ihnen -, daß der Vermieter sein Versprechen 9 wahr macht und sie zu verklagen versucht.

Dann würde ihm von Amts(gerichts) wegen bestätigt werden, daß sein Mieterhöhungsverlangen null und nichtig ist - allein schon wegen des Zustellungstermins: Vor dem 1.1.98 durfte gar kein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG zugestellt werden. Und selbst wenn er am 1.1.98 zugestellt hätte: Dann wäre die Erhöhung weder zum 1.2. noch zum 1.3., sondern erst zum 1.4.98 möglich gewesen, denn den Mieter/innen steht eine Überlegungsfrist zu, die den Rest des Zustellungsmonats plus zwei weitere Monate umfaßt. Hier hätte also die Überlegungsfrist bis 31.3.98 gereicht.

Und dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt und geklärt, ob überhaupt ein Mieterhöhungsverlangen zulässig war, ob nicht noch eine einjährige Sperrfrist wirkt, die durch vorangegangene Mieterhöhungen ausgelöst worden sein kann, ob die Mieterhöhung nicht eine Kappungsarenze überschreitet oder gar den Mietspiegelwert.

J.G.

 
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