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Mieterhöhung und Kürzungsbeträge

Ein Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, wenn es nicht die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG abzuziehenden Kürzungsbeträge ausweist.

LG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 63 S 355/96 -

Der Vermieter hatte hier vor Abschluß des Mietvertrages im Mai 1984 in der Wohnung der Mieterin Instandsetzungsarbeiten und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt und hatte hierfür öffentliche Zuschüsse sowie Vorauszahlungsmittel erhalten. Dies hat zur Folge, daß er die öffentlichen Zuschüsse gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 MHG auf die ortsübliche Vergleichsmiete anzurechnen hat. Dies jedenfalls für den Zeitraum von 15 Jahren (der Laufzeit des mit der WBK geschlossenen Modernisierungsvertrages). Die abzuziehenden Kürzungsbeträge sind bereits im Erhöhungsverlangen anzugeben, denn der Mieter muß wissen, wie hoch die Förderungsbeträge für seine Wohnung sind, wie sie sich auf Modernisierung und Instandsetzung verteilen und welche Kürzungsbeträge sich daraus ergeben. Ohne Angabe von Kürzungsbeträgen ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Petra Hannemann


mietrechtlche Tips von A-Z | Rechtsprechung A-Z | MieterEcho Nr. 264

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