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Fahrstuhl im Erdgeschoß

Der Vermieter von preisgebundenem Wohnraum kann auch dann von dem Mieter eine Beteiligung an den Fahrstuhlkosten verlangen, wenn der Mieter im Erdgeschoß wohnt und keine der Gemeinschaftseinrichtungen mit dem Fahrstuhl erreichen kann. Die Vorschrift des § 24 Absatz 2 Satz 2 Neubaumietenverordnung, nach der ein Vermieter die Erdgeschoßwohnungen von der Umlage für den Fahrstuhl ausnehmen "k a n n", führt nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung des Vermieter.

LG Berlin, Urteil vom 29. Mai 1997, - 62 S 576/96 -

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte ausgeführt, daß der Vermieter von öffentlich geförderten Wohnungen zwar gem. § 24 Absatz 2 Satz 2 Neubaumietenverordnung berechtigt aber nicht verpflichtet ist, die Mieter der Erdgeschoßwohnungen von der Umlage für den Fahrstuhl auszunehmen.

Die Entscheidung, ob er die Mieter des Erdgeschosses von der Umlagepflicht ausnehme sei grundsätzlich nur in das Ermessen des Vermieters gestellt. Der Mieter hatte eingewandt, im vorliegenden Falle gebe es für ihn nicht einmal die theoretische Möglichkeit, den Fahrstuhl sinnvoll zu nutzen, da er mit ihm weder den Keller fahren, noch andere Gemeinschaftseinrichtungen (etwa den Dachboden) mit ihm erreichen konnte. Für diesen Fall war nach Ansicht des Mieters das eingeräumte Ermessen des Vermieters nicht mehr uneingeschränkt.

Das Gericht kommt jedoch zur gegenteiligen Auffassung. In der Beteiligung der Erdgeschoßmieter an der Umlage liege keine unangemessene Härte, so daß ein Anspruch des Mieters, hiervon ausgenommen zu werden, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben sei. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig eine reine Kann-Vorschrift. Den Gründen des Amtsgerichts schloß sich das Landgericht Berlin in jeder Hinsicht an.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Reinhard Weiße


Rechtsprechung A-Z | MieterEcho Nr. 263

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