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Verwaltungskosten als Betriebskosten

Ist ein von der Verwaltung eingesetzter Hauswart im Wesentlichen nur damit beschäftigt, die Aufgaben von Fremdfirmen zu überwachen und zu koordinieren, dann sind die Kosten für diese "Verwaltungsaufgaben" keine umlagefähigen Betriebskosten im Sinne der dritten Anlage zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung und können nicht auf die Mieter umgelegt werden.

AG Köpenick, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 3 C 446/96 -

Der Mieter verlangte vom Vermieter aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung die anteiligen Kosten für die sogenannte Hausbesorgung durch den Hauswart zurück.

Das Gericht gab der Klage statt, da der Vermieter die Kosten des Hauswartes den Mietern nicht als Betriebskosten in Rechnung stellen durfte. Zwar können nach Ansicht des Gerichts unzweifelhaft auch die Kosten eines Hauswartes als Betriebskosten umgelegt werden. Die in der Anlage 3 zu § 27 der zweiten Berechnungsverordnung eingeräumte Möglichkeit hierzu verfolge jedoch den Zweck, durch die Tätigkeit des Hauswartes die entsprechenden Ausgaben für Fremdfirmen einzusparen.

Hierbei könne es sogar hingenommen werden, wenn ein Hauswart zu einem gewissen Teil auch mit der Instandsetzung kleinerer Mängel sowie in gewissem Umfang mit Verwaltungsaufgaben beauftragt werde. Im vorliegenden Fall war der Hauswart jedoch hauptsächlich zur Überwachung der vom Vermieter eingesetzten Fremdfirmen eingesetzt. Da es sich dabei jedoch um eine typische Verwaltungsaufgabe handelt, konnten die hierfür anfallenden Kosten (Entlohnung des Hauswartes) vom Vermieter nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Der Vermieter wurde auch nicht mit dem Argument gehört, der Hauswart diene darüber hinaus den Mietern als "Kummerkasten", da es sich hierbei nach Ansicht des Gerichts ebenfalls um eine typische Verwaltungstätigkeit handele.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger


Rechtsprechung A-Z | MieterEcho Nr. 263

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