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Rückgewähr von Mietermodernisierung

Zieht der Mieter nach einer öffentlich geförderten Mietermodernisierung vorzeitig aus, so steht ihm gegen den Vermieter, zumindest bei Verwendung der "neuen Mustermodernisierungsvereinbarung", ein Entschädigungsanspruch auch für den öffentlich geförderten Teil der Modernisierungskosten zu.

AG Mitte, Urteil vom 23.03.97 - 16 C 41/97 -

Der Mieter hatte aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung auf seine Kosten in die von ihm bewohnte Wohnung eine Gasetagenheizung eingebaut. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 10.239,82 DM. Auf diesen Betrag wurde dem Mieter von der Investitionsbank Berlin ein Baukostenzuschuß in Höhe von 5.000 DM gewährt. In der zwischen dem Mieter und dem Vermieter geschlossenen Modernisierungsvereinbarung war geregelt, daß für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses der Vermieter eine prozentuale Entschädigung (nach Jahren gestaffelt) für die Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen zahlen muß.

Der Mieter zog nach ca. 11/2 Jahren aus. Er verlangte den prozentualen Anteil nicht nur für die von ihm selbst aufgewandten 5.239,82 DM, sondern auch für die von der Investitionsbank Berlin gewährten 5.000 DM. Der Vermieter stellte sich auf den Standpunkt, eine Berücksichtigung auch der öffentlichen Zuschüsse werde dem Zweck der öffentlichen Förderung nicht gerecht, da der Mieter gleichsam doppelt entschädigt werde.

Das Gericht gab dem Mieter recht. Es legte in seiner Urteilsbegründung den Wortlaut der "neuen Mustermodernisierungsvereinbarung" dahin aus, daß die Vereinbarung eine Rückzahlungspflicht unter Berücksichtigung der gesamten Modernisierungskosten begründe und nicht nur im Hinblick auf den vom Mieter aufgebrachten Anteil. Der bislang bestehende Auslegungsstreit der "alten Mustermodernisierungsvereinbarung" sei durch den gewählten Wortlaut nunmehr ausgeräumt.

Die doppelte Entschädigung des Mieters durch den Vermieter sei auch gerechtfertigt, da der Vermieter dafür eine (im Hinblick auf die gesamten Modernisierungskosten) wertverbesserte Wohnung erhält, die er zu einem höheren Mietzins vermieten kann. Auch das Argument, daß die öffentliche Förderung von Mietermodernisierungen ausschließlich der Verbesserung der Wohnsituation dienen solle, konnte das Gericht nicht überzeugen, da dieser Zweck durch eine Berechnung der Entschädigungszahlung auf der Grundlage des Gesamtbetrages nicht ausgeschlossen wird.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Schollmeyer

Anmerkung:
Eine doppelte Entschädigung findet in jedem Falle statt, letztlich geht es nur um die Frage, ob der durch öffentliche Mittel gewährte Vorteil beim Mieter oder beim Vermieter verbleiben soll.


Rechtsprechung A-Z | MieterEcho Nr. 263

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