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Mieterhöhung und Badezimmer

Die Merkmale "Wohnraum mit Badezimmer" im Sinne des Mietspiegels liegen bei einem in der Nische der Speisekammer eingerichteten mobilen Duschschrank nicht vor.

AG Neukölln, Urteil vom 10.04.1997 - 6 C 503/96 -

Der Vermieter legte in seinem Mieterhöhungsbegehren ein Mietspiegelfeld zugrunde, welches zu der Spalte "Wohnung mit Sammelheizung, Bad und WC in der Wohnung" gehört. Die vom Vermieter in die Nische einer Speisekammer eingerichtete Duschkabine (mobiler Duschschrank) erfüllt die Voraussetzung eines "Bades" jedoch nicht.

Unter einem "Bad" im Sinne des Mietspiegels wird ein gesonderter Raum verstanden, der mit einer Badewanne oder eine Dusche ausgestattet ist. Nach dem Sinn und Zweck der Erläuterungen des Mietspiegels muß es sich zum einen um einen gesonderten, nur für Badezwecke nutzbaren Raum handeln, zum anderen muß der Raum so groß sein, daß er nicht nur die abgetrennte Nische eines anderen Raumes ist.

Wird ein Teil der Speisekammer abgegrenzt und mit einem Duschschrank versehen, dann kann dies nicht anders beurteilt werden, als das Aufstellen einer mobilen Duschkabine in der Küche. Für diesen Fall geht die Rechtsprechung jedoch einhellig davon aus, daß eine derart ausgestattete Wohnung nicht mit einem Bad versehen ist. Das Mieterhöhungsverlangen war daher als unbegründet abzuweisen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Walter Bergmann


Rechtsprechung A-Z | MieterEcho Nr. 263

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