§§

Mieterhöhung und Parkettfußboden

Das Sondermerkmal "Parkettfußboden" ist nicht gegeben, wenn von mehreren zu Wohnzwecken geeigneten Räumen lediglich einer mit Parkettfußboden ausgestattet ist.

AG Schöneberg, Urteil vom 2. April 1997 - 7 C 759/96 -

Der Vermieter verlangte vom Mieter eine Mieterhöhung, die er unter anderem mit dem Sondermerkmal "Parkettfußboden" begründete. Tatsächlich war von drei Wohnräumen nur in einem Parkettfußboden verlegt.

Das Gericht vertrat früher die Ansicht, daß durchaus davon ausgegangen werden könne, daß auch durch Parkettfußboden in nur einem von mehreren Wohnräumen die Gesamtwohnqualität gesteigert werden könne. Diese Rechtsprechung gibt das Gericht ausdrücklich auf.

Maßgeblich für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sei nämlich nicht der Wohnwert sondern alleine die dem Mietspiegel zugrunde liegenden empirischen Werte. Das Sondermerkmal "Parkettfußboden" wurde bei der Ermittlung des Mietspiegels hingegen nur angenommen, wenn die überwiegende Anzahl der als Wohnraum nutzbaren Zimmer über Parkettfußboden verfügte. Also könne es nicht auf die gesteigerte Wohnqualität, sondern nur auf die Vergleichbarkeit mit den Zusatzkriterien des Mietspiegels ankommen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Peter Rudel


Rechtsprechung A-Z | MieterEcho Nr. 263

HTML-Auszeichnung © 1997 U. Pieper