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Mieterhöhung und Stichtagsregelung

Für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete kommt es auf den aktuellen Mietspiegel zum Zeitpunkt des Zugangs und nicht auf den Mietspiegel zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens an. Haben sich die Vergleichswerte des neuen Mietspiegels gegenüber dem alten Mietspiegel verändert, so ist dennoch der Wert des alten Mietspiegels heranzuziehen. Eine Interpolation zwischen dem alten und dem neuen Mietspiegelfeld (Stichstagsdifferenz) ist nicht vorzunehmen.

LG Berlin, Urteil vom 24. März 1997 - 62 S 436/96 -

Der Vermieter hatte im Juni 1995 vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt, die zum 1. September 1995 wirksam werden sollte. Das entsprechende Mietspiegelfeld des neuen Mietspiegels 1996 (Erhebungsstichtag: 1. September 1995) sah eine höhere Vergleichsmiete vor. Der Vermieter vertrat die Ansicht, für die Bestimmung der Vergleichsmiete sei bereits der neue Mietspiegel heranzuziehen. Hilfsweise sei zwischen dem alten und dem neuen Mietspiegelfeld linear zu interpolieren.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, daß die ortsübliche Vergleichsmiete dem Mietspiegel entnommen werden müsse, der zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens gilt. Ansonsten könne es nämlich geschehen, daß der Mieter einer für die Dauer seiner Überlegungsfrist noch unberechtigten Mieterhöhung nicht zustimmt, der Vermieter jedoch nach deren Ablauf die nachträglich entstandene höhere Miete erfolgreich einklage kann. Dies bedeute eine Umgehung der gesetzlich vorgesehenen Überlegungsfrist von zwei Monaten und entspreche daher nicht der Systematik des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe.

Auch die vom Vermieter vorgetragene Ansicht, es sei zwischen den alten und neuen Mietspiegelwerten linear vom jeweiligen Erhebungsstichtag aus zu interpolieren, konnte das Gericht nicht überzeugen. Dies sei entgegen einer vom OLG Stuttgart vertretenen Ansicht nicht zwingend. Da verläßliche Werte für die Zeiträume zwischen den Erhebungszeitpunkten für den alten und den neuen Mietspiegel nicht vorliegen, gibt es nach Ansicht des Gerichts auch keine vernünftige Methode, die Zwischenwerte zu ermitteln, so daß es bei den jeweiligen Mietspiegelwerten verbleibt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Reinhard Weiße


Rechtsprechung A-Z | MieterEcho Nr. 263

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