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Kosten eines Sachverständigen

Die Kosten eines Sachverständigen sind dann ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits zu ersetzen, wenn dessen Inanspruchnahme nicht der Beurteilung der Sach- und Rechtslage dient, sondern bei bereits gefaßtem Klageentschluß für den Parteivortrag erforderlich ist.

LG Berlin, Beschluß vom 25. April 1997 - 84 T 308/97 -

Der Mieter verlangte vom Vermieter die Beseitigung des Schimmels in seiner Wohnung, den er auf eine nicht ordnungsgemäße Außenabdichtung zurückführte. Der Vermieter lehnte dies mit dem Hinweis ab, für den Schimmel sei der Mieter (wegen nicht ausreichender Belüftung) selbst verantwortlich. Der Mieter wollte auf Beseitigung des Mangels klagen und beauftragte einen Sachverständigen damit, die Ursache der Schimmelbildung nachzuweisen.

In dem vom Mieter gewonnen Prozeß ging es um die Frage, ob die Kosten für den Sachverständigen von der unterlegenen Partei (dem Vermieter) als Kosten des Rechtsstreits zu ersetzen sind.

Das Gericht geht in seinem Beschluß davon aus, daß die Kosten für ein vorprozessuales Privatgutachten grundsätzlich nicht Kosten des Rechtsstreits im Sinne der §§ 91 ff ZPO sind. Denn damit wolle sich die jeweilige Partei nur die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ermöglichen, um sodann die geeigneten Schritte zu unternehmen.

Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn das Gutachten der Durchsetzung eines bereits gefaßten Klageentschlusses dienen soll. Erforderlich ist ein solches Gutachten jedoch nur dann, wenn die Partei ansonsten nicht in der Lage ist, die für eine Klage benötigten Tatsachen vorzutragen.

Im vorliegenden Fall diente das Gutachten nach Auffassung des Gerichts nicht der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Mieter, sondern sollte ihm einen substantiierten Sachvortrag über die Ursachen der Schimmelbildung ermöglichen. Dies war nach Ansicht des Gerichts bereits deshalb erforderlich, weil der Vermieter mehrfach die Ansicht vertreten hatte, die Schimmelbildung sei nicht auf eine mangelnde Außenisolierung, sondern auf ein Verschulden des Mieters zurückzuführen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Heinrich Große-Berg


Rechtsprechung A-Z | MieterEcho Nr. 263

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